Sehr geehrte Damen und Herren
Geschätzte Ruth
Da ein Junge eher gemächlich sei und ins entfernte Oberstufenschulhaus müsse, hat eine wirtschaftlich unterstützte Person für seinen Sohn einen Antrag für die Übernahme des ÖV-Abonnements in die Schule eingereicht. Das Fahrrad des Jungen sei ebenfalls defekt und so müsse er zu Fuss gehen. Da die Mittagszeiten kurz bemessen seien, würde es mit dem Mittagessen zu Hause, knapp werden.
Zusätzliche Informationen:
- Der Schulweg ist zu Fuss ca. 20 Minuten ein Weg
- Mittagspausen 11.55 Uhr bis 13.15 Uhr – 1 Std. 20 Minuten (Fazit: Der Jung könnte ohne weiteres zu Fuss nach Hause laufen und hätte für das Mittagessen 40 Minuten Zeit. Ausserdem könnte das Fahrrad repariert werden)
- ÖV-Ticket Fr. 459.00 / Jahr – Anteil Grundbedarf bei 4-köpfigen Familie Fr. 405.00
Die Übernahme des Abonnements wird durch die Fürsorgebehörde abgelehnt, da gemäss Schwyzer Handbuch zur Sozialhilfe Fahrten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln im Ortsnetz im Grundbedarf inbegriffen sind.
Mit der Ablehnung der Fürsorgebehörde stellt der Klient ein Gesuch bei einer Stiftung, welches den Antrag bewilligt und den Betrag von Fr. 459.00 ausbezahlt.
Das Fürsorgesekretariat rechnet den Betrag als Einnahme ein – Grund: die ÖV-Ticket sind im Grundbedarf eingeschlossen. Der Klient hat sich so Mehreinnahmen generiert. Eigene Mittel müssen gemäss §15 ShG bzw, §6 ShV eingerechnet werden.
Die Gelder der Stiftung sind zwar an einen Zweck gebunden. Für den Jungen ist es jedoch ohne weiteres möglich den Schulweg zu Fuss zu laufen oder die Gelder, welche im Grundbedarf dafür vorgesehen sind, entsprechend zu verwenden. Das erhaltene Abonnement kann allenfalls für andere Zwecke gekauft worden sein, da die Geschäfte und die weiteren Beschäftigungsmöglichkeiten sich in einem weiterentfernten Ortsteil der Gemeinde befindet. Ausserdem besteht der Verdacht, dass die unterstützte Person jährlich eine Stiftung für die Überrnahme der Verkehrsauslagen kontaktiert und so mehr Geld zur Verfügung hat.
Ist die Einrechnung der Gelder in diesem Fall als wirtschafltiche Sozialhilfe korrekt?
Herzlichen Dank für die Antwort.
Philipp Schaller
Frage beantwortet am
Ruth Schnyder
Expert*in Sozialhilferecht
Guten Morgen Philipp
Gerne beantworte ich deine Anfrage, die die Frage betrifft, ob zweckgebundene Stiftungsgelder angerechnet werden dürfen für Ausgaben, die im Grundbedarf enthalten sind.
Nach Kapitel B.2.1 der SKOS-Richtlinien, welche gemäss § 4 Abs. 2 SHV für den Kanton Schwyz wegleitend, sind im Grundbedarf Verkehrsauslagen inkl. Halbtaxabo eingeschlossen, wozu der öffentliche Nahverkehr und Unterhalt Mofa/Velo gezählt werden. Dazu bestehen keine Abweichungen im SHG und in der SHV. Das Schwyzer Handbuch enthält die von Ihnen erwähnte Regelung, die sich im Einklang mit den SKOS-Richtlinien befindet. Soweit die Schule des Jungen sich im Einzugsgebietes des Ortsnetzes befindet, ist der Entscheid der Fürsorgebehörde nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt grundsätzlich für die Auffassung, das Velo nutzen und damit auch reparieren zu können. Insofern bestehen genügend Alternativen zum Fussweg, der von Vornhinein nicht als zumutbar erscheint.
Hat der Junge somit von der Sozialhilfe die Mittel zur Finanzierung der Verkehrsauslagen für den Schulweg erhalten, erhält er mit den Stiftungsgeldern zusätzlich Gelder, mit welchen der gleiche Bedarf nochmals abgedeckt wird. Es handelt sich also nicht um Gelder für zusätzliche, nicht gedeckte Bedürfnisse.
Obschon die Stiftungsgelder zweckgebunden sind, ist es sachlich richtig, die Stiftungsgelder sozialhilferechtlich als relevante Einnahmen im Sinne von § 15 SHG i.V.m. § 6 SHV zu qualifizieren. Denn die Zweckgebundenheit wird meiner Meinung nach nicht tangiert, da das Stiftungsgeld jenem Bedarf angerechnet wird, der seinem Zweck entspricht. Dies bedingt meiner Meinung aber, dass das Stiftungsgeld nicht auf einmal, sondern ratenweise angerechnet wird, da im monatlichen Grundbedarf nur ein Anteil für die Verkehrsauslagen enthalt ist.
Ich hoffe, dir mit diesen Ausführungen deine Frage beantwortet zu haben.
Herzliche Grüsse
Ruth