Zum Inhalt oder zum Footer

Einrechnung Sozialhilfe als Einkommen bei Lohnpfändung des Konkubinatspartners

Veröffentlicht:
14.09.2022
Kanton:
Solothurn
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Schuldenberatung

Sehr geehrte Damen und Herren

Wir haben wiederkehrend die Problematik, dass das Betreibungsamt bei einem gemeinschaftlichen Existenzminimum die Sozialhilfe als Einnahme anrechnet. Der Sachverhalt ist in diesen Fällen wiefolgt: Bei stabilen Kokubinaten mit Kind wird von unserer Seite ein Kokubinatsbeitrag berechnet. Wir haben dabei schon mehrfach festgestellt, dass das Betreibungsamt das Einkommen der sozialhilfebeziehenden Person als Einnahme anrechnet. Dies hat zur Folge, dass die Lohnpfändung entsprechend höher wird und der Konkubinatsbeitrag unsererseits geringer ausfällt. Dies ging in mehreren Fällen schon so weit, dass der Konkubinatspartner trotz hohem Lohn (aber durch die Pfändung) das eigene Kind nicht unterstützen konnten und wir somit das Kind in die UE aufnehmen mussten. Das Betreibungsamt weigert sich diesbezüglich, eine Anpassung vorzunehmen. Durch die Aufnahme des Kindes in die UE erhöht sich wiederum der Betrag der Sozialhilfe, was wiederum dazu führt, dass das Betreibungsamt höhere Einnahmen erfasst und die Lohnpfändung noch höher wird.

Aus unserer Sicht ist dies höchst problematisch, werden Kinder mit Sozialhilfe unterstützt, dessen Elternteil grundsätzlich genügend Einkommen erwirtschaftet, um für das Kind aufzukommen.

Das Betreibungsamt wurde bereits mehrfach bezüglich dieser Problematik kontaktiert, sie sind nicht bereit, eine Anpassung vorzunehmen und beharren darauf, dass man bei einem gemeinschaftlichen Existenzminimum die Sozialhilfe als Einnahme anrechnen darf.

Wir haben beim Kanton Solothurn (Amt für Gesellschaft und Soziales) nachgefragt, ob es allenfalls die Möglichkeit gibt, die SH einzustellen, damit eine neue Berechnung erwirkt werden kann (ohne Sozialhilfeeinnahme), dieses Vorgehen wurde uns jedoch verneint, da wir aufgrund fikitiver Einnahmen einstellen würden und dies nicht zulässig ist.

Können Sie uns beantworten, ob es rechtlich zulässig ist, bei einer Lohnpfändung Sozialhilfe des Partners als Einkommen anzurechnen?

Vielen Dank für die Rückmeldung.

Freundliche Grüsse

Frage beantwortet am

Doris Platania

Expert*in Schuldenberatung

Guten Tag

es ist tatsächlich so, dass alle Einnahmen für eine familiäre BEX-Berechnung eingerechnet werden müssen. Da Sozialhilfegelder auch Einnahmen sind, müssen sie für die Berechnung eingerechnet werden. Sie dürften nicht gepfändet werden, aber wenn ich es richtig verstanden habe, hat der Konkubinatspartner ein Einkommen, welches prinzipiell pfändbar sind?

Alimente, die regelmässig gezahlt werden, müssen auch ins BEX eingerechnet werden. Ich bin mir allerdings nicht sicher, ob ich die Problematik richtig erfasse, weil ich nicht genau verstehe, welchen Konkubinatsbeitrag Sie meinen und was mit UE gemeint ist.

Am besten wenden Sie sich an die Schuldenberatungsstelle ihres Kantons, die die kantonalen Begebenheiten besser kennt.

Eventuell lohnt es sich eine Beschwerde beim Betreibungsamt zu machen,  um die genaueren Umstände rechtlich prüfen zu lassen.

Freundliche Grüsse

Doris Platania