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Einrechnung Lohnnachzahlung

Veröffentlicht:
22.01.2018
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialhilferecht

Sehr geehrte Damen und Herren
Eine Klientin möchte sich für Sozialhilfe anmelden und gibt an, dass ein Verfahren betr. Lohnforderungen bei der Schlichtungsbehörde offen ist.
Wir wollen die Lohnnachzahlungen einrechnen sobald sie kommen—sie will damit ihre Schulden bezahlen, die sie bei Verwandten gemacht hat, weil ihr Lohn im Okt-Dez nicht gekommen ist.
Gem. BKSE: 2. Nachzahlungen für die Zeit vor Unterstützungsbeginn: Erhält die Klientel während der Unterstützung Leistungen ausbezahlt, die sich auf die Zeit vor Unterstützungsbeginn beziehen (z.B. Rückforderungen der KK, Prämienverbilligung, Erstattung Heiz- und Nebenkosten, Steuerrückzahlung usw.), sind diese Einnahmen im Zeitpunkt der Auszahlung der Klientel im Budget einzurechnen. Es spielt für die Anrechnung im Sozialhilfebudget als Einkommen also keine Rolle, ob die Klientel die fraglichen Leistungen für einen Zeitraum erhält, in dem sie von der Sozialhilfe nicht unterstützt wurde. Es ist keine zeitliche Kongruenz nötig, da jegliches Einkommen unabhängig vom Entstehungszeitpunkt des Anspruchs angerechnet werden muss, sofern es sich nur während der Dauer der Unterstützung verwirklicht. Kommt es infolge der Nachzahlung zu einer Ablösung der Klientel, ist die Pflicht zur Rückerstattung der bezogenen Sozialhilfe zu prüfen. // 2. Schuldensanierung: Während der laufenden Sozialhilfeunterstützung ist eine Schuldenrückzahlung in der Regel nicht mehr möglich.
Wir möchten anfragen, ob Lohnnachzahlungen, welche bei der Schlichtungsbehörde hängig sind, als Ausnahme gelten und nicht zum Zeitpunkt der Überweisung als Einkommen eingerechnet werden müssen?
Besten Dank für Ihre Bemühungen und freundliche Grüsse
Sandra Pulfer

Frage beantwortet am

Anja Loosli

Expert*in Sozialhilferecht

Sehr geehrte Frau Pulver
Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Grundsätzlich sind die Lohnnachzahlungen, die während der Unterstützung fliessen, als Einnahmen anzurechnen. Es kommt nur darauf an, ob sie während der Unterstützung zufliessen oder vorher (sog. Zuflusstheorie). Davon abzusehen ist allerdings, wenn sich die unterstützte Person vor Unterstützungsaufnahme zwecks Bestreitung ihres notwendigen Lebensunterhalts nachweislich verschuldete (Guido Wizent: Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014S. 423), da es andernfalls zu einem stossenden Ergebnis führen würde.
Dies bedeutet für den von Ihnen geschilderten Fall, dass Sie dann auf die Anrechnung des Lohnes verzichten können/dürfen/müssen, wenn Ihre Klientin belegen kann, dass sie zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts für die Monate November 2017 bis Januar 2018 (der Lohn für Oktober soll den Lebensunterhalt im November sicherstellen) Schulden machen musste und nun diese Schulden zurückbezahlen möchte. Andere Schulden können nicht berücksichtigt werden bzw. will die Klientin andere Schulden zurückbezahlen, müssen die nachbezahlten Löhne als Einnahmen angerechnet werden.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort weiterhelfen zu können.
Freundliche Grüsse
Anja Loosli Brendebach