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Einhaltung der Kündigungszeit des Wohnplatzes bei suizidaler Gefährdung

Veröffentlicht:
03.12.2021
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht

Guten Tag

Im August 2021 musste unser Klient aufgrund starker psychischer Instabilität in einer Klinik behandelt werden. Bei seiner Entlassung weigerte er sich wieder auf seine Wohngruppe in der Stiftung A. zurückzukehren. Er hat ein längeres Verbleiben in der Stiftung unter suizidalen Androhungen mehrfach verweigert. Es wurde demzufolge eine andere Wohnform gesucht, welche auch für den Klienten selbst optimaler erschien. Die Kündigung erfolgte am 20.10.21 und die Kündigungszeit von 3 Monaten konnte demzufolge nicht abgewartet werden aufgrund der starken suizidalen Gefährdung. Das Gespräch mit der Heimleitung wurde gesucht und es wurde mündlich bestätigt (eine schriftliche Bestätigung wurde nicht verlangt), dass es bereits Interessenten gebe und der Heimplatz wohl bald wieder belegt sei. Nun teilte der Heimleiter mit, dass der Platz nicht belegt werden konnte und der Klient wird für 3 Monate noch den Heimplatz bezahlen müssen. 

Meine Frage; aufgrund der gesundheitlichen Situation und der Suizialgefährung ist der Klient trotzdem verpflichtet die 3 Monate (welche er nicht zu zahlen vermag) zu übernehmen?

Der Klient wird vollumfänglich von der Gemeine mit Zusatzleistungen finanziert.

Gibt es einen Passus im Sozialversicherungsrecht, der besagt, dass in solch einem Fall die Kosten von der Zusatzleistung übernommen werden könnte/müsste, wenn der Fall klar und bewiesen dargelegt wird? Oder müsste auch die Heimleitung entgegenkommender sein, oder kann diese auf dem Recht der 3 monatigen Kündigungszeit beharren?

Besteht allenfalls auch nur die Möglichkeit eines Spendengesuchs?

Ich bin mir bewusst, dass meine Fragen nicht 'nur' das Sozialversicherungsrecht betreffen, aber ich wusste jetzt nicht, welche Abteilung für die Fragen geeigneter wären.

Vielen Dank für Ihre Abklärung und Antwort.

Freundliche Grüsse 

BV

Frage beantwortet am

Peter Mösch Payot

Expert*in Sozialversicherungsrecht

Guten Tag!

Ihre Frage lässt sich primär nur mittels des Heimvertrages, den die Institution mit dem Betroffenen abgeschlossen hat, beantworten. Falls dort eine Kündigungsfrist von drei Monaten besteht, und wenn das Heim den Platz andersweitig nicht besetzen konnte, so sind die entsprechenden Taxen tatsächlich geschuldet.

Ob und inwieweit diese Kosten für den Klienten über Ergänzungsleistungen (Zusatzleistungen) oder ev. Sozialhilfe zu decken sind, ist eine Frage des Ergänzungsleistungsrechts, bzw. des Sozialhilferechts. Da die Deckung der Kosten für die Bedarfssicherung des Klienten nicht essentiell sind, er hat ja bereits eine andere Lösung, und weil im Prinzip weder EL noch Sozialhilfe in dem Sinne "Schulden" übernehmen, ist die Gewährung dieser Taxen über die Zusatzleistungen oder auch die EL sehr fraglich. 

Das Heim kann solche Kosten im Weiteren nur dann gegenüber der Gemeinde direkt geltend machen, wenn eine entsprechende Kostengutsprache oder eine subsidiäre Kostengutsprache vorliegen würde .

Vorab scheint mir also sinnvoll, nochmals mit dem Heim eine Lösung zu suchen. Unter Verweis auf die mündliche Zusprache. Auch ist das Heim darauf zu verweisen, dass ein Einfordern der Kosten wegen der finanziellen Lage des Betroffenen wohl nur wenig Aussicht auf Erfolg hat. Eventuell findet sich so eine von Kulanz geprägte Regelung.

Ich hoffe, das dient Ihnen.
Prof. Peter Mösch Payot