Guten Tag Frau Schnyder
Vorliegend handelt es sich um einen Fall des Kantons Zug. Ich bin Beistand eines jungen Mannes, 21 jährig, der bei seinen Eltern wohnt. Aus meiner Sicht sind die Voraussetzungen für eine Anrechnung der Entschädigung für die Haushaltsführung gegeben. Fraglich ist für mich, ob der Beginn der Anrechnung und die Art Geltendmachung korrekt sind.
Meinem Klient wurde Ende Februar 2018 rückwirkend ab August 2017 eine IV-Rente zugesprochen. Im März 2018 hat sich der zuständige Sozialdienst, welcher die Mutter betreut und finanziell unterstützt, gemeldet und Unterlagen verlangt, die für eine Berechnung einer Entschädigung für die Haushaltsführung notwendig sind. Da die Ergänzungsleistungen erst im Juni 2018 berechnet und verfügt worden sind, konnte der zuständige Sozialdienst erst anfangs August die Höhe der Entschädigung ermitteln. Zudem war es bis die Ergänzungsleistungen berechnet worden sind, gar nicht klar, ob überhaupt ein anzurechnende Überschuss übrig bleibt.
Der zuständige Sozialdienst verlangt nun rückwirkend (ab August 2017, Beginn Rentenanspruch) und laufend die berechnete Entschädigung für die Haushaltsführung direkt von meinem Klient.
Meine Fragen sind:
Darf der Sozialdienst die Entschädigung direkt von meinen Klienten verlangen? Er wird ja nicht unterstützt.
Oder darf der Sozialdienst die Entschädigung nur der Mutter im Budget anrechnen?
Darf der Sozialdienst die Entschädigung der Mutter rückwirkend anrechnen? Falls nein, ab wann darf diese Entschädigung angerechnet werden?
Muss diese Entschädigung formell durch eine Verfügung mitgeteilt werden?
Vielen Dank für Ihre Unterstützung.
Frage beantwortet am
Anja Loosli Brendebach
Expert*in Sozialhilferecht
Sehr geehrter Herr Pivarci
Vielen Dank für Ihre Fragen. Ich beantworte diese gerne wie folgt:
In Paragraf 9 Abs. 1 der Sozialhilfeverordnung des Kantons Zug wird geregelt, dass sich die Ausgestaltung und Bemessung der Unterstützung nach den SKOS-Richtlinien richtet. Diese besagen in Kapitel F.5.2, dass von einer unterstützten Person erwartet wird, dass sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten den Haushalt für nichtunterstützte im gleichen Haushalt wohnende Kinder führt, wenn die Haushaltführung gemeinsam ist. Für die erwartete Arbeitsleistung habe die unterstützte Person Anspruch auf eine Entschädigung, die ihr als Einnahme anzurechnen sei.
Daraus folgt, dass die Sozialhilfe - falls die Voraussetzungen gegeben sind - die Haushaltsentschädigung im Budget der unterstützten Person als Einnahme anrechnen muss und nicht vom Sohn direkt verlangen darf. Die Sozialhilfe kann die Haushaltsentschädigung auch deshalb nicht direkt vom nichtunterstützten Sohn verlangen, weil kein Rechtsverhältnis zwischen ihr und ihm betreffend die Mutter besteht und die Sozialhilfe keinen Rechtstitel hat, um die geltend gemachte Forderung durchzusetzen.
Der Entscheid über die Auszahlung von Unterstützungsleistungen hat zudem grundsätzlich in einer beschwerdefähigen Verfügung zu ergehen. Die Verfügung ist ausreichend zu begründen (Guido Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen, 2014, S. 551). Daraus folgt, dass die Sozialhilfe betreffend Anrechnung und Höhe der Haushaltentschädigung eine Verfügung zu erlassen hat. Dies kann auch in Forn eines Budgets sein. Allerdings muss ersichtlich sein, wie die Höhe der Haushaltentschädigung berechnet wurde und weshalb die Sozialhilfe der Meinung ist, dass die Voraussetzungen zur Anrechnung einer Haushaltentschädigung gegeben sind.
Da die Sozialhilfe die Haushaltentschädigung nicht direkt vom nichtunterstützten Sohn einverlangen kann, kann sie diese nur mittels Rückerstattung von der Mutter verlangen. Dann müssen die rechtlichen Voraussetzungen für eine Rückerstattung aber gegeben sein. In Paragraf 25 des Sozialhilfegesetzes des Kantons Zug sind die Voraussetzungen für eine Rückerstattung geregelt. Dies ist dann der Fall, wenn bisher nicht realisierte Vermögenswete verwertet werden,wenn die Hilfesuchenden in günstige finanzielle Verhältnisse gelangen,wenn rückwirkende Leistungen von Dritten erhalten, wenn die Unterstützung zweckentfremdet wird, wenn sie aufgrund unwahrer Angaben ausgerichtet würden und schliesslich, wenn Ansprüche gegenüber Dritten geltend gemacht werden können.
Meiner Ansicht nach ist keine der möglichen Voraussetzungen gegeben. Es stellt sich aus meiner Sicht höchstens die Frage, ob die Voraussetzung der Geltendmachung von Drittansprüchen gegeben ist. Ein zivilrechtlich durchsetzbarer Anspruch besteht kaum. Allerdings nennen die SKOS-Richtlinuen in Kapitel F.5.2 das Wort Anspruch in Bezug auf die Haushaltentschädigung. Ich schlage Ihnen deshalb vor abzuwarten, ob die Sozialhilfe wegen der Haushaltentschädigung eine Rückerstattung erlässt. Dann könnte die Mutter die von mir genannten Einwendungen im rechtlichen Gehör und allenfalls bei der Andechtung der Verfügung bringen.
Schliesslich möchte ich dennoch einen kurzen Hinweis zur Haushaltentschödigung machen: Fügren Mutter und Sohn den Haushalt tatsächlich gemeinsam bzw. führt die Mutter den Haushalt tatsächlich? Ist sie gesundheitlich dazu überhaupt in der Lage?
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort weiterhelfen zu können.
Freundliche Grüsse
Anja Loosli Brendebach