Zum Inhalt oder zum Footer

Dolmetscherkosten im Spital

Veröffentlicht:
02.05.2025
Kanton:
Schwyz
Status:
Neu
Rechtsgebiet:
Sozialhilferecht

Sehr geehrte Damen und Herren

Werden die Dolmetscherkosten (Übersetzungskosten) im Spital über das KVG oder über die Sozialhilfe bezahlt? Wo ist die entsprechende rechtliche Regelung. Gibt es da kantonale Unterschiede?

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Freundliche Grüsse

Frage beantwortet am

Anja Loosli Brendebach

Expert*in Sozialhilferecht

Guten Tag

Ich bedanke mich für Ihre Frage, die ich gerne folgendermassen beantworte:

In Art. 25 ff. Krankenversicherungsgesetz (KVG) ist festgehalten, welche Leistungen von der Krankenpflegeversicherung (KV) zu übernehmen sind.

Dolmetscherkosten gehen aus dem Leistungskatalog nicht ausdrücklich hervor. Sie stellen nach KVG grundsätzlich keine Leistungen dar, die der direkten Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen. Dies gilt auch für Kosten von interkulturellen Übersetzern (Art. 35 KVG). Professionelle Dolmetscherdienste können jedoch dann als Teil der medizinischen Leistung betrachtet werden, wenn sie sich als einzig mögliche Lösung für die Durchführung einer medizinischen Untersuchung oder Behandlung erweisen. Oder wenn sie für den therapeutischen Erfolg unerlässlich sind. Das gilt z.B. für gehörlose Menschen, die auf eine Verdolmetschung in Gebärdensprache angewiesen sind. Die Kantone und gar jedes einzelne Spital haben meist eigene Regeln. Viele Spitäler lassen die Behandlungen auf ihre Kosten übersetzen. Einige stellen die Übersetzung dann als KVG pflichtige Leistung in Rechnung, wenn eine Übersetzung die einzig mögliche Lösung für eine erfolgreiche Untersuchung und/oder Behandlung ist.

In den gesetzlichen Grundlagen des Kantons Schwyz habe ich keine ausdrückliche Regelung zum Thema Dolmetscherkosten gefunden. Ich gehe deshalb davon aus, dass im Kanton Schwyz keine Pflicht der Krankenversicherer besteht, die Dolmetscherkosten im Spital zu übernehmen ausser sie sind für die Untersuchung oder Behandlung unerlässlich wie z.B. bei gehörlosen Personen. Allenfalls macht es aber Sinn, die Vertragsbestimmungen des jeweils zuständigen KV anzuschauen. Allenfalls ist dort geregelt, dass die Dolmetscherkosten in jedem Fall oder in bestimmten weiteren Fällen als den zwingend notwendigen übernommen werden.

Daraus folgt meiner Ansicht, dass die KV im Kanton Schwyz dann keine Dolmetscherkosten im Spital übernehmen müssen, wenn die Übersetzung für die erfolgreiche Behandlung nicht zwingend notwendig ist und auch vertraglich keine Pflicht besteht, die Dolmetscherkosten im Spital zu übernehmen. Dann müssen die behandelnden Personen diese Kosten selbst tragen. Sind sie sozialhilferechtlich bedürftig und werden von der Sozialhilfe unterstützt, stellt sich die Frage, ob die Sozialhilfe die Dolmetscherkosten übernehmen muss.

Nach § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Sozialhilfe des Kantons Schwyz stellt die Sozialhilfe auch die notwendige ambulante oder stationäre ärztliche oder therapeutische Behandlung und Pflege sicher. Die SKOS-RL, welche im Kanton Schwyz anwendbar sind (§ 4 Abs. 2 der Sozialhilfeverordnung) sehen die Übernahme von Dolmetscherkosten im Spital zwar nicht ausdrücklich vor. In Kapitel C.6 der SKOS-Richtlinien werden aber die situationsbedingten Leistungen (SIL) geregelt. SIL berücksichtigen die besondere gesundheitliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Lage von unterstützten Personen. SIL sind von der Sozialhilfe dann zu übernehmen, wenn es sonst für die unterstützte Person nicht möglich ist, selbständig zu einer Verbesserung der Situation beizutragen (grundversorgende SIL). SIL können übernommen werden, wenn die Übernahme nicht zwingend ist, die unterstützte Person dadurch aber dem Ziel nähergebracht wird, selbständig zu sein. Hier hat die Sozialhilfe ein grosses Ermessen.

Die Übernahme von Dolmetscherkosten im Spital durch die Sozialhilfe bei unterstützten Personen scheint mir deshalb dann sinnvoll zu sein, wenn die Kosten weder vom Spital selbst noch vom KV bezahlt werden und auch nicht bezahlt werden müssen, es keine andere Möglichkeit für die Übersetzung gibt (z.B. Familienangehörige, freiwillige Übersetzungsdienste) und die Übersetzung erforderlich erscheint, damit die Diagnose und Behandlung erfolgreich sein kann und dadurch die Eingliederung oder Wiedereingliederung ins Erwerbsleben erhöht wird.

Ist eine Person grundsätzlich nicht bedürftig und wird nicht von der Sozialhilfe unterstützt, fragt die Sozialhilfe aber um Übernahme der Dolmetscherkosten an, kann die Sozialhilfe prüfen, ob sie die Kosten als einmalige Leistung übernimmt (SKOS-RL C.2 lit. c).

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort helfen zu können.

Freundliche Grüsse