Sehr geehrte Damen und Herren
Ich beziehe mich auf eine Klientin im Kanton Luzern. Sie leidet an einer Glutenunverträglichkeit (Zöliakie). Ein entsprechendes Arztzeugnis liegt vor.
Gemäss dem Luzerner Handbuch zur Sozialhilfe können tatsächliche Mehrkosten gegenüber einer ausgewogenen Ernährung in Ausnahmefällen (z.B. Zöliakie) nach Vorliegen eines ärztlichen Zeugnisses zu Lasten der wirtschaftlichen Sozialhilfe übernommen werden (Diätkosten, C.1.4.8). Uns erscheint es schwierig, die tatsächlichen Mehrkosten zu ermitteln, weil der Preis für dasselbe Produkt variieren kann (Marken, Eigenmarken etc.). Sollte die Klientin trotzdem Quittungen abgeben, um ihre Mehrkosten zu belegen?
Ich habe gesehen, dass im Jahr 2005 bereits eine ähnliche Frage bezüglich Diätkosten gestellt wurde. Halten Sie eine monatliche Pauschale von CHF 175.00 weiterhin für gerechtfertigt? Oder empfehlen Sie inzwischen einen anderen Betrag?
Gemäss §11 der Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (SRL 881 b) wird für eine ärztlich verordnete, lebensnotwendige Diät ein jährlicher Pauschalbetrag von maximal CHF 2'100.00 vergütet. Dies würde immer noch dem monatlichen Betrag von CHF 175.00 entsprechen.
Ich danke Ihnen bereits jetzt für Ihre Rückmeldung.
Freundliche Grüsse, S.R.
Frage beantwortet am
Ruth Schnyder
Expert*in Sozialhilferecht
Guten Tag Frau Ruckstuhl
Gerne beantworte ich Ihre Frage, bei welcher es um die Übernahme von situationsbedingten Leistungen geht. Massgebend sind im Kanton Luzern für diese Frage die SKOS-Richtlinien, welche nach § 31 Abs. 1 SHG LU für die Sozialhilfeorgane des Kantons Luzern wegleitend sind. In der SHV LU sind keine Abweichungen geregelt, so dass ausschliesslich die SKOS-Richtlinien zur Anwendung gelangen. Auch wenn Diätkosten im Zusammenhang mit Zöliakie nicht explizit unter Gesundheitskosten (Kap. C.1.4 SKOS-Richtlinien) erwähnt sind, zählen sie zu den Gesundheitskosten und sind im Sinne der grundversorgenden situationsbedingten Leistungen zu übernehmen (so auch das Luzerner Handbuch für die Sozialhilfe unter C.1.4).
Zu den Kosten:
Im Kap. C.1 halten die SKOS-Richtlinien fest, dass grundsätzlich die effektiv anerkannten Kosten zu übernehmen sind, räumen aber den Sozialhilfeorganen ein, Pauschalbeträge auszurichten. Fallen die Kosten im Einzelfall höher aus und sind diese begründet, dann sind die höheren Kosten zu übernehmen (Vorrang Individualisierungsprinzip).
Insoweit ist es also zulässig, ein Pauschalbetrag zu vergüten. Reicht der Pauschalbetrag nicht aus für die krankheitsbedingten Mehrkosten, dann muss die Sozialhilfe die Mehrkosten übernehmen. Da die durch Zöliakie bedingten Kosten sicher Schwankungen unterliegen, kann es im Verhältnis zum Pauschalbetrag in einem Monat zu Mehrkosten und im anderen zu Minderkosten kommen. Insoweit müsste für die Übernahme von Kosten über dem Pauschalbetrag von der unterstützten Person nachgewiesen werden, dass sie in anderen Monaten keine Rückstellungen bilden konnte, womit sie höhere Kosten über Pauschale hätte bestreiten können. Es wäre ihr daher zu empfehlen, ihre Kosten stets für sich zu dokumentieren. Auch wäre ihr aufzuzeigen, dass sie bei allfälligen Minderausgaben Rückstellung für allfällige kostenintensivere Monate macht. Wenn sich aber herausstellt, dass auch bei Verrechnung von Minder- und Mehrausgaben ein Minus bleibt, dann wären zusätzliche Kosten zu übernehmen.
Die Pauschalisierung muss so ausgestaltet sein, dass in angemessener Weise die Kosten gedeckt werden können. Wenn sich die Sozialhilfe dabei an den Ergänzungsleistungen orientiert, scheint mir das ein vertretbares Vorgehen. Nach § 11 Abs. 1 der Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen des Kantons Luzern (SRL 881b) ist für Diätkosten eine Pauschale von jährlich maximal Fr. 2'100 vorgesehen. Gestützt darauf wäre ein monatlicher Pauschalbetrag von Fr. 175 aus sozialhilferechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
Es wäre der Sozialhilfe aber auch unbenommen, die üblichen Kosten mit der kantonalen Ausgleichskasse und/oder einer Fachstelle z.B. IG Zöliakie https://www.zoeliakie.ch/de/startseite.html zu verifizieren, zumal es sich bei den Fr. 2'100 um einen jährlichen Maximalbetrag handelt. Auch gibt es heutzutage ein grösseres Angebot an solchen Lebensmitteln, so dass sich die Kosten verändert haben können.
Zusammengefasst ist eine Pauschalisierung in Anlehnung an die EL vertretbar. Deckt die Pauschale jedoch die Mehrkosten nicht, sind diese begründet sowie nicht durch Rückstellungen aus der Pauschale bestreitbar, dann sind auch diese zusätzlich zum Pauschalbetrag zu übernehmen.
Ich hoffe, Ihnen mit den Ausführungen Ihre Frage beantwortet zu haben.
Freundliche Grüsse-
Ruth Schnyder