Guten Tag
Person X bezog während rund 2 Jahren (bis zum Tod) Sozialhilfe während ihrem Aufenthalt im Altersheim, da die EL nicht bezahlte aufgrund von Geld-Schenkungen an 4 Nachkommen.
Nach dem Tod der Person haben wir nun die finanzielle Situation aller Nachkommen angeschaut, um eine Rückerstattung im Rahmen der Verwandtenunterstützung zu prüfen. Insbesondere prüfen wir dies auch deshalb, weil die Person nur deshalb WSH bezog, da sie ein Teil ihres Vermögens während Lebzeiten an die Nachkommen verschenkte.
Jedoch handelt es sich hierbei nicht um eine übliche, vorwärtsgerichtete Verwandtenunterstützung (Dauerleistung), sondern um eine einmalige Verwandtenunterstützung von ca. 50'000 CHF. Einer der 4 Nachkommen könnte diesen Betrag unserer Meinung nach bezahlen (gemäss Einkommen und Vermögen), ohne dabei seinen Lebensstil oder die günstigen Verhältnisse aufzugeben. Bereits im BGE 136 III 1, E. 4 f. wurde festgehalten, dass es gerechtfertigt ist, bei solchen Fällen von den SKOS-Richtlinien bzw. den definierten Grenzwerten für Verwandtenunterstützung abzusehen.
Es bleibt aber offen, welche ungefähren Grenzwerte in Bezug auf Einkommen und Vermögen in einem solchen Fall gelten könnten (wie oben geschildert).
2. Gibt es weitere Urteile/Beispiele für das Vorgehen von Sozialdiensten bei einmaliger Verwandtenunterstützung?
3. Was gilt es evtl. weiter zu beachten?
Herzlichen Dank für Ihre Einschätzung.