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Datenschutz Kontoauszüge

Veröffentlicht:
26.06.2024
Kanton:
Bern
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Datenschutz, Persönlichkeitsschutz und Haftung

Guten Tag zusammen

im Rahmen der Überprüfung der Bedürftigkeit werden periodisch auf Sozialdiensten Kontoauszüge mit allen Details einverlangt. Wie verhält sich dies zum Datenschutz? Es sind z.B. Twinteinnahmen von Privatpersonen ersichtlich. Die Angaben von diesen Personen sind nun auf einem Sozialdienst ersichtlich. Wie verhält es sich mit sonstigen Angaben auf Kontoauszügen? Wo kauft der Klient ein etc.? Können Klienten dies und andere Angaben schwärzen oder Kontoauszüge ohne Detailangaben abgeben? 

Besten Dank für Ihre Rückmeldung.

Beste Grüsse 

Frage beantwortet am

Peter Mösch Payot

Expert*in Datenschutz, Persönlichkeitsschutz und Haftung

Guten Tag. 

Auf der Basis des Datenschutzes (Datenschutzgesetz des Kantons und die jeweiligen Spezialreglen im kant. Sozialhilfegesetz; vgl. für Bern Art. 57a, Art. 57d und Art. 28 SHG) dürfen zur Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben diejenigen Informationen erhoben werden, welche zwingend erforderlich sind, um die Aufgabe zu erfüllen.

In casu geht es um die Prüfung der Bedürftigkeit mit Blick auf Einkommen und Vermögen der betroffenen Person.

Zu diesem Zweck ist es grundsätzlich zulässig, von der betroffenen Person Kontoauszüge zu verlangen, welche Informationen über Vermögen und Einnahmen mit sich bringen. 

Tatsächlich ist es dabei nicht in allen Fällen zwingend, dass die Daten so zur Verfügung gestellt werden, dass für den Sozialdienst ersichtlich ist, wer welche Zahlungen vorgenommen hat, bzw. wo welche Ausgaben getätigt wurden. 

Ein berechtigtes Interesse an den betreffenden Daten bestünde aber dort, wo die Hinweise benötigt werden, um die Frage der Rechtmässigkeit der Verwendung der Mittel, bzw. die Klärung des Grundes möglicher Dritteinnahmen zu prüfen (etwa bei Verdacht auf nicht deklarierte Tätigkeiten).

Es ist den Sozialdiensten vor dem Hintergrund des Verhältnismässigkeitsprinzips zu raten, für die Grundprüfung der Bedürftigkeit nur die Saldi und die reinen Einkommen/Ausgaben (ohne weitere Angaben)  zu erheben. Nur in Fällen, wo Unklarheiten bestehen und etwa Hinweise auf nicht deklarierte Tätigkeiten ist die Einsicht in detaillierte Bankauszüge sinnvoll und ist auf jeden Fall auch datenschutzrechtlich unbedenklich.  

Ich hoffe, das dient Dir.

Prof. Peter Mösch Payot