Sehr geehrte Frau Anderer
In unserer Institution werden Kinder und Jugendliche mit den verschiedensten Kindsschutzmassnahmen platziert. Die Dauer der Platzierung variiert von wenigen Monaten bis zu mehreren Jahren.
Im Rahmen der Biographiearbeit möchten wir die Fotos von ehemaligen Klienten im Wohnbereich aufhängen.
Benötigen wir dazu die Einwilligung der Eltern bzw. der mittlerweile zum Teil erwachsenen ehemaligen Klienten? Gibt es datenschutzrechtlich dazu Vorgaben?
Freundliche Grüsse
Jörg Pieper
Frage beantwortet am
Karin Anderer
Expert*in Kindes- und Erwachsenenschutz
Sehr geehrter Herr Pieper
Ja, dazu gibt es Vorgaben, es geht um den Persönlichkeitsschutz, konkret um das Recht am eigenen Bild.
Das Recht am eigenen Bild zählt zu den relativ höchstpersönlichen Rechten (BSK ZGB I-Meili, Art. 28 N 19 ff.) Das urteilsfähige Kind übt dieses Recht selbstständig aus, ist es urteilsunfähig, wird das Recht von der gesetzlichen Vertretung wahrgenommen (Art. 19c ZGB).
Fotos von Kindern können im Wohnbereich nur dann aufgehängt werden, wie sich das Kind oder seine gesetzliche Vertretung damit einverstanden erklärt. Urteilsfähige Kinder entscheiden darüber selbst, sind sie urteilsunfähig, ist die Einwilligung der gesetzlichen Vertretung einzuholen. Ohne Einwilligung können keine Fotos aufgehängt werden.
Die Eltern oder das Kind können auch nach Austritt aus der Institution verlangen, dass die Fotos entfernt werden, sofern die Entfernung nicht automatisch mit dem Austritt geschieht.
Auf der Website von curaviva finden Sie Richtlinien und Musterreglemente zu Bild- und Tonaufnahmen sowie elektronischen Kommunikationsmitteln für den Heimbereich https://www.curaviva.ch/Fachinformationen/Arbeitsinstrumente/Pnv0U/?method=faq.list&c=553FFE64-ADDC-4E0F-85313CA0529EF887.
Ich hoffe, die Angaben sind nützlich und ich grüsse Sie freundlich
Luzern, 23.9.2018
Karin Anderer
Sehr geehrte Frau Anderer
Herzlichen Dank für die wertvollen Information.
Freundliche Grüsse
Jörg Pieper