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Darf die Ausgleichskasse von den Kinderzulagen die Beiträge der Nichterwerbstätigen abziehen?

Veröffentlicht:
07.12.2020
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht

In der letzten Zeit kommt es immer wieder vor, dass die Ausgleichskasse Zug verschiedene Leistungen miteinander verrechnet? Z. B. werden von den Kinderzulagen die Beiträge NE abgezogen. Ist es rechtlich der Ausgleichskasse gestattet, verschiedene Leistungen miteinander zu verrechnen?

Frage beantwortet am

Peter Mösch Payot

Expert*in Sozialversicherungsrecht

Sehr geehrte Frau Ottiger, liebe Dilarya

Bzgl. der Verrechnung von Familienzulagen verweist Art. 25 FamZG auf die Grundsätze von Art. 20 AHVG. 

Grundsätzlich gilt eigentlich, dass eine Verrechnung nur möglich ist, wenn Leistungen und Forderungen die gleiche Person betreffen (BGE 125 V 320 E. 5; siehe auch Art. 120 OR).  

Im Rahmen der ersten Säule (AHV, aber auch IV-Leistungen, vgl. Art. 50 Abs. 2 IVG und auch für Leistungen der Erwerbsersatzordnung und Mutterschaftsversicherung, vgl. Art. 20 Abs. 2 EOG) und eben inklusive die Familienzulagen gilt, dass auch eine Verrechnung möglich ist, wenn sich versicherungsrechtlich bzw. versicherungstechnisch zusammenhängende Forderungen und Leistungen gegenüberstehen (so schon BGE 115 V 342 E. 2b).

Der Anspruch auf Familienzulagen, die über den Arbeitgeber ausbezahlt werden, und obwohl die Beitragspflicht in diesem Fall genau genommen den Arbeitber trifft, können von der Ausgleichskasse mit Beitragsforderungen für AHV-, IV-, EO oder FamZG-Beiträge verrechnet werden.

Ebenso können Familienzulagen durch die Ausgleichskasse mit Nichterwerbstätigenbeiträgen verrechnet werden, soweit diese noch nicht verjährt sind. So das Bundesgericht in BGE 138 V 2.

Hier die entsprechenden Zitate aus BGE 138 V 2:

"Obschon in Art. 20 Abs. 2 AHVGnicht erwähnt, findet diese Bestimmung auf Familienzulagen nach FamZG kraft Verweises in Art. 25 lit. d FamZG Anwendung (E. 4.3.1)."

"Wenn der Versicherte gleichzeitig Gläubiger und Schuldner von verschiedenen Sozialversicherern ist, auf welche Art. 20 Abs. 2 AHVG Anwendung findet, ist eine Verrechnung zulässig, ohne dass zu prüfen wäre, ob die einander gegenüberstehenden Verrechnungsforderungen in einer unter versicherungstechnischem und rechtlichem Aspekt engen Beziehung stehen (E. 4.3.2))." 

Ich hoffe, das dient Dir.

Peter Mösch Payot