Liebes Expertenteam
wir betreuen einen Klienten, der aufgrund seines koordinierten Lohnes, Anspruch auf Einzahlung der Versicherungsbeiträge für die 2. Säule hat. Obwohl der Arbeitgeber mehrmals angeschrieben wurde, konnten wir hier keine Mitwirkung erzielen. Der Klient ist verbeiständet. Welche Möglichkeiten gibt es, damit der Arbeitgeber seiner Pflicht nachkommt?
Besten Dank.
Freundliche Grüsse
Frage beantwortet am
Kurt Pärli
Expert*in Arbeitsrecht
Guten Tag
Gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Die Einhaltung der BVG-Pflicht wird von den Ausgleichskassen kontrolliert. Diese prüfen anhang der AHV-pflichtigen Löhne, ob eine BVG-Pflicht besteht und prüfen, ob der Arbeitgeber dieser Pflicht nachkommt. Stellt die Ausgleichskasse fest, dass dem nicht so ist, erfolgt eine Verfügung mit einem zweimonatigen Frist, das Versäumten nachzuhohlen (rückwirkend). Kommt der ARbeitgeber der Pflicht noch immer nicht nach, erfolgt ein Zwangsanschluss durch die Auffangeinrichtung (unter Kostenfolgen für den Arbeitgeber).
Sollte in der versicherungslosen Zeit ein Vorsorgefall eintreten, so erbringt die Auffangeinrichtung die gesetzlichen Leistungen.
Sie sehen also, der Gesetzgeber hat dafür gesorgt, dass i.S. 2. Säule niemand (der die Voraussetzungen für die berufliche Vorsorge erfüllt) zwischen Stuhl und Bank fällt.
Nichtsdestotrotz können Sie gegenüber dem Arbeitgeber weiterhin Druck aufsetzen und können ihn auch auf den drohenden Zwangsanschluss mit Kostenfolgen hinweisen.
Genügen Ihnen diese Auskünfte? Mit Dank für die Kenntisnahme und freundlichen Grüssen
Kurt Pärli
P.S. siehe hier: https://web.aeis.ch/DE/pages/385/Zwangsanschluss