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Bundeszahlungen an Verdingkinder/Admin.Versorgte bei EL Vermögen

Veröffentlicht:
23.01.2018
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht

Guten Tag
Wenn dieser Tage die ersten Genugtuungszahlungen des Bundes an ehemalige Verdingkinder und adminstrativ Versorgte ausgezahlt werden - welchen Status haben diese Zahlungen sozialversicherungs- und steuerrechtlich?
Sind sie bei der Steuer als Einkommen oder nur als Vermögen zu deklarieren?
Und bei der EL - fallen sie unter das anrechenbare Vermögen oder sind sie privilegiert und ausgenommen?
Freundliche Grüsse,
M.Blindow

Frage beantwortet am

Peter Mösch Payot

Expert*in Sozialversicherungsrecht

Sehr geehrter Herr Blindow
Das Bundesgesetz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981
(AFZFG); SR 212.223.12 regelt die von Ihnen aufgeworfenen Fragen.
Gemäss Art. 4 Abs. 1 soll es sich um einen Solidaritätsbeitrag handeln der Zeichen der Anerkennung des zugefügten Unrechts ist und zur Wiedergutmachung beitragen soll. Der Beitrag hat also genugtuungsähnlichen Charakter. Sie sind auch höchstpersönlich und nicht abtretbar oder vererbbar. Stirbt aber ein Gesuchsteller nach Einreichung des Gesuches so fällt der Betrag in die Erbmasse (Art. 4 Abs. 5).
Gemäss Art. 4 Abs. 6 gilt bezüglich Ihren Fragen:
a. Der Beitrag wird steuerrechtlich Genugtuungssummen nach Artikel 24 Buchstabe g des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer und nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe i des Bundesgesetzes
vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden gleichgestellt.
b. Er wird schuldbetreibungsrechtlich den Genugtuungsleistungen nach Artikel 92 Absatz 1 Ziffer 9 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.
c. Er führt nicht zu einer Reduktion von Leistungen der Sozialhilfe und von Leistungen gemäss dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG); Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben b und c ELG bleibt vorbehalten.
Damit sind die Leistungen als Einkommen steuerfrei und unterliegen nicht der Betreibung. Ebenso werden sie an die EL nicht angerechnet und sollen auch die Sozialhilfe nicht schmälern (gemäss dem Bundesgesetz und analog zu Genugtuungsleistungen und Integritätsentschädigungen bei Einzelpersonen bei 25’000 Franken, bei Ehepaaren 40’000 Franken, zuzüglich pro minderjähriges Kind 15’000 Franken, maximal pro Familie 55’000 Franken nach den SKOS-RL; vgl SKOS-RL E.2.1 (Stand 1.1.2018 ).
Im Rahmen der Steuern und der EL gelten die Einkommen aber als Vermögen und Vermögensverzehr oder Vermögenser-träge können nach den üblichen Grundsätzen der EL angerechnet werden.
Ich hoffe, das dient Ihnen.
Peter Mösch Payot