Guten Tag
Ich habe eine Klientin die früher Katzenzüchterin war. Jetzt hatte sie im 2022 gleich von 2 Katzen Junge gehabt und uns ihre Buchhaltung abgegeben. Die Klientin ist davon überzeugt, dass sie keinen Gewinn gemacht habe, da sie viele Ausgaben für die Katzen bereits vor der Schwangerschaft hatte, welche relevant seien für die Aufnahme.
Laut meiner Berechnung müsste sie aber ein gewinn erzielt haben.
Jetzt meine Frage an Sie, ab wann müssen die Kosten verrechnet werden. Die Klientin hat mir eine Liste die zurück ins 2019 geht gegeben. Die Katzenjungen kamen aber beim einem Wurf im Februar 2022 und beim anderen anfangs März 2022 zur Welt, weshalb ich die Kosten ab Katzen Geburt Februar 2022 gerechnet hatte und die Klientin somit einen Gewinn erzielte.
Meiner Meinung nach dürfte die Klientin ihre Aus- und Einnahmen nicht mit den Vorjahren verrechnen, da jeweils die Buchhaltung auf ende jedes Jahres abgeschlossen sein muss, oder mache ich in diesem Falle ein Denkfehler?
Besten Dank für die Aufklärung.
Frage beantwortet am
Ruth Schnyder
Expert*in Sozialhilferecht
Guten Tag
Gerne beantworte ich Ihre Anfrage. Weder aus dem Zürcher SHG noch der SHV ergeben sich Regelungen zu Ihrer Frage. Im Behördenhandbuch, Kapitel 6.2.04, finden sich Ausführungen zur Personengruppe der Selbständigerwerbenden, welche sich auf die SKOS-RL C.2, die Erläuterung h) und die Praxishilfe stützen (entsprechend der Verweisnorm von § 17 SHV / ZH). Bereits aus der Praxishilfe ergibt sich, dass Investitionen von der Sozialhilfe grundsätzlich nicht akzeptiert werden, wobei im Ausnahmefall und in Absprache solche akzeptiert werden können (Vgl. Ziff. 5.6 der Praxishilfe). Die Sozialhilfe hat aber immerhin die laufenden Ausgaben, welche in einem Monat anfallen, insoweit zu berücksichtigen, als sie diese vom Bruttoertrag des betreffenden Monats abziehen lässt, und lediglich den Nettoertrag im Unterstützungsbudget anrechnet. Besteht kein Einnahmesubstrat in einem Monat, übernimmt die Sozialhilfe den Ausgabenüberschuss bzw. das Defizit des betreffenden Monats jedoch nicht. Dieser geht zu Lasten der Klientin. Diese Sichtweise entspricht dem Bedarfsdeckungsprinzip (SKOS-RL A.3 Abs. 4), wonach die Sozialhilfe nur den aktuellen Bedarf deckt. D.h. für überwundene Notlagen kommt die Sozialhilfe nicht auf, was im Grundsatz auch für die selbständige Erwerbstätigkeit gilt. Mit dem «Bedarf» ist aber die materielle Grundsicherung der bedürftigen Person gemeint, und nicht etwa die Aufwendungen einer selbständigen Erwerbstätigkeit, welche wie gesagt nur bei der Feststellung des Nettoertrages berücksichtigt wird. Mit dieser Sichtweise wird auch dem Zuflussprinzip Rechnung getragen, welches bei Einnahmen während der Unterstützung Leitlinie ist (vgl. SKOS-RL D.1 Erl. d), das wie bereits erwähnt, bei selbständig Erwerbenden differenziert in Bezug auf die anzurechnenden Erträge zu betrachten ist.
Zusammengefasst komme ich zum Schluss, dass die vor Geburt getätigten Investitionen in die Zuchtkatzen von der Sozialhilfe im Regelfall nicht zu berücksichtigen sind, hingegen ist es sachgerecht, wenn die ab Geburt angefallenen Kosten der Katzenjungen berücksichtigt werden. Zieht sich der Verkauf in die Länge, müsste diese Handhabung wohl überprüft werden, denn grundsätzlich gilt bei der Beurteilung des anzurechnenden Nettoertrags bei den selbständig Erwerbenden die monatliche Sichtweise (in diesem Sinne die Praxishilfe Ziff. 5.4). Der Vollständigkeit halber möchte ich erwähnen, dass ich bei einer summarischen Durchsicht keine Rechtsprechung zu dieser Frage gefunden habe. Letztlich hat die Sozialhilfe in dieser Hinsicht ein erhebliches Ermessen, das sie im Sinne der sozialhilferechtlichen und verfassungsmässigen Prinzipien auszuüben hat, um im Einzelfall eine sachgerechte Lösung zu finden, was z.B. auch die Berücksichtigung von Investitionen im Einzelfall bedeuten kann. Diesbezüglich muss jedoch Aussicht darauf bestehen, dass infolge der Investitionen jemand mittelfristig von der Sozialhilfe abgelöst werden kann.
Ich hoffe, Ihnen damit Ihre Frage beantwortet zu haben.
Freundliche Grüsse
Ruth Schnyder