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Blutlabor für KTG Versicherer

Veröffentlicht:
19.11.2019
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht

Guten Tag

Eine Patientin hat vom Krankentaggeldversicherer der Firma folgenden Bericht erhalten: Bei der Prüfung der Leistungspflicht und der Sichtung der ärztlichen Berichte hätten sie festgestellt, dass die AUF aufgrund einer Alkoholabhängigkeit bestehe. Bei den AVB werden Versicherungsleistungen aufgrund einer AUF wegen Alkohol - oder Drogenkonsum ausgeschlossen. Da die Patientin nun aber in stat. Behandlung sei und plane eine Tagesklinik zu besuchen werden ihr unter Auflage der 14-täglich beizubringenenden CDT Blutauswertungen die Leistungen weiter ausbezahlt.

Darf eine KTG Versicherung von der Versicherten verlangen, dass sie Blutwerte abgeben muss?

mfG Dorothea Eich

Frage beantwortet am

Peter Mösch Payot

Expert*in Sozialversicherungsrecht

Sehr geehrte Frau Eich

Soweit gemäss den AVG der Krankentaggeldversicherung tatsächlich Leistungen ausgeschlossen sind bei einer AUF wegen Alkohol- oder Drogenkonsum, so darf die Versicherung im Rahmen der Mitwirkungspflicht grundsätzlich auch verlangen, dass die entsprechende Anspruchspflicht abgeklärt werden kann.

Der Umfang und die Art der Verpflichtung hängt u.a. auch ab von den konkreten Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Diese wären hier zu konsultieren.

 Generell gilt im Rahmen der Verhältnismässigkeit sind aber solche Auflagen nur erlaubt, wenn Sie tatsächlich notwendig und zumutbar sind, um den Anspruch zu prüfen.  Dies hängt davon ab, wie die AVB genau formuliert sind. Im weiteren etwa ob das Bestehen anderer Gründe für die AUF belegt werden kann, also der Einfluss von Alkohol/Drogen gar keine Rolle spielt. Zusätzlich darf in Frage gestellt werden, dass eine so häufige Blutauswertung erfolgen muss. Im Übrigen sollen solche Berichte nur an einen Vertrauensarzt gehen, nicht an die KTV direkt.

Ich rate im nächsten Schritt dazu, Akteneinsicht bei der Krankentaggeldversicherung zu verlangen, die AVB zu konsultieren  und unter Verweis auf das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu beantragen, dass die Auflage überprüft wird, bzw. ev. die Kadenz der Berichterstattung angepasst wird, wenn diese ein Problem darstellt. Auch die Kostentragung kann ein Thema sein.

Genügt Ihnen das so im Moment?

Prof. Peter Mösch Payot