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Bezug Freizügigkeitsguthaben für Selbständigkeit

Veröffentlicht:
21.03.2022
Kanton:
Uri
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialhilferecht

Guten Tag

Ein Klient (40J.) bezieht WSH. Er spielt mit dem Gedanken, sich selbständig zu machen und dafür sein Freizügigkeitsguthaben zu beziehen. Könnte von ihm verlangt werden, dass er mit dem Freizügigkeitsguthaben WSH zurück bezahlt obwohl er den Bezug für den Aufbau seines Geschäftes gemacht hat?

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Frage beantwortet am

Anja Loosli Brendebach

Expert*in Sozialhilferecht

Guten Tag

Vielen Dank für Ihre Frage. Ich beantworte diese gerne wie folgt:

Nach Art. 34 Abs. 2 lit. a des Sozialhilfegesetzes (SHG, BGS 20.3421) ist unter anderem zur Rückerstattung verpflichtet, wer Unterstützungsleistungen zwar rechtmässig bezogen hat, dessen finanzielle Verhältnisse sich nun aber so gebessert haben, dass ihm die Rückerstattung zugemutet werden kann. Konkreter wird das SHG nicht. Der Kanton Uri orientiert sich bei der Bemessnung der Unterstützungsleistungen an den Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS). 

Freizügigkeitsleistungen gehen den Leistungen der Sozialhilfe gemäss SKOS-RL grundsätzlich vor und sind vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen (Erläuterungen zu SKOS-RL D.1). Dies würde bedeuten, dass die bisher unterstützte Person nicht mehr als bedürftig gelten kann und abgelöst werden muss. Eine andere Frage ist, ob auch die Voraussetzungen für eine Rückerstattung gegeben sind. Gemäss SKOS-RL E.2.1 Abs. 1 müssen rechtmässig bezogene Unterstützungsleistungen rückerstattet werden, wenn eine ehemals unterstützte Person in günstige finanzielle Verhältnisse gelangt, wobei ein Freibetrag zu gewähren ist (Abs. 2).

Ein Vermögensanfall durch die Auszahlung von Freizügigkeitsleistungen ist nach SKOS-RL D.3.3 bei der Prüfung der Rückerstattungspflicht nicht zu berücksichtigen. Dies ist nach Ansicht der SKOS deshalb so, weil ein ausgelöstes Guthaben der gebundenen Vorsorge für den aktuellen und zukünftigen Lebensunterhalt zu verwenden ist (SKOS-RL E.2.1).

Fazit: Der Klient könnte vorliegend mit der Freizügigkeitsleistung zwar abgelöst, nicht aber die Rückerstattung verlangt werden. 

Ich hoffe, Ihnen damit weiterhelfen zu können.

Freundliche Grüsse

Anja Loosli Brendebach