Guten Tag
Ich bin Beiständin eines 58-jährigen Mannes, bei dem monatlich alternierend zwei Betreuuerinnen Dienst leisten. Nun ist es so, dass eine Betreuerin Vorarbeit leistete, weil sie in ihrem Monat wegen eiener Operation ausgefallen ist. Konkret heisst dies, dass der Dezember ihr Einsatzmonat gewesen wäre, sie hat aber anstelle des Dezembers den halben November gearbeitet und die andere Mitarbeiterin dafür 1 1/2 Monate von Mitte November bis Ende Dezember gearbeitet.
Nun meine Frage:
Hat die Krankgeschriebene nun Anspruch auf den ganzen Dezember Monatslohn oder eben nur den halben, da sie ja im November einen halben Monat vorgearbeitet hat?
Mit freundlichen Grüssen
Frage beantwortet am
Kurt Pärli
Expert*in Arbeitsrecht
Guten Tag
gerne beantwort ich Ihre Frage wie folgt: Es handelt sich vorliegend um privatrechtliche Arbeitsverhältnisse, so dass die Bestimmungen des Obligationenrechts (OR) über den Arbeitsvertrag zur Anwendung gelangen. Einschlägig ist Art. 324a OR. Nach dessen Absatz 1 besteht Anspruch auf eine Lohnfortzahlung im ersten Dienstjahr von drei Wochen, dannach auf eine längere Zeit (gemäss den Basler-, Berner- oder Zürcherskalen). Zu beachten ist weiter, dass nach Art. 324a Abs. 2 OR von den gesetzlichen Bestimmungen auch durch Normalarbeitsvertrag NAV abgewichen werden darf. Allenfalls ist auf die von Ihnen beschriebenen ARbeitsverhältnisse ein NAV anwendbar. Sie finden unten zwei Links mit Hinweisen einerseits des SECO und andererseits - exemplarisch- Hinweise auf den NAV im Kanton Bern.
Die Antwort auf Ihre eigentlich Frage entnimmt sich Art. 324a OR, zweiter Satzteil: ..., so hat ihm der Arbeitgeber den darauf entfallenen Lohn zu entrichten. Das bedeutet, während einer Abwesenheit - vorliegend aus gesundheitlichen Gründen - ist die Arbeitnehmerin bezüglich Lohn so zu stellen, wie wenn sie gearbeitet hätte. Hätte sie also im Dezember ohne OP voll gearbeitet, dann führt dies zum Anspruch auf den vollen Dezember "Krankenlohn".
Nun schreiben Sie indes, dass die Frau mit Blick auf Ihre Abwesenheit Vorarbeit geleistet hat. Ohne Krankheit hätte dies zur Folge gehabt, dass im Dezember nur der halbe Monat Arbeitsleistung geschuldet gewesen wäre. Wenn nun wegen der OP dieser halbe Monat nicht gearbeitet werden konnte, dann besteht konsequenterweise im Dezember Anspruch auf "nur" den halben Monat "Krankenlohn".
Genügen Inen diese Auskünfte? Mit Dank für die Kenntnisnahme und freundlichen Grüssen
Kurt Pärli