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Betriebsinhaber und KTG

Veröffentlicht:
22.02.2017
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht

Sehr geehrte Damen und Herren
Für die Beantwortung meiner Fragen bedanke ich mich bereits im Voraus bestens.
Situation:
Bei Herr X wurde im Sommer des letzten Jahres Alzheimer diagnostiziert, worauf er 100% AUF wurde. Herr X führte eine eigene Firma. Er hat als Betriebsinhaber eine KTG Versicherung abgeschlossen. Aus der Police geht hervor, dass er eine fixe Lohnsumme versichert und eine Summenversicherung abgeschlossen hat. Laut Police hat Herr X 60 Wartetage vereinbart und Versichert ist 100% des Lohnes.
Die Meldung der Krankheit erfolgte rund 3 Monate nach Ausstellung des ersten AUF Zeugnisses. Die KTG Versicherung fordert die Lohnausweise von Juni 15 bis Juli 16 sowie den Arbeitsvertrag an. Taggelder wurden noch keine ausbezahlt.
In den Allgemeinen Vertragsbestimmungen wird angegeben, dass wenn ein Jahreslohn vereinbart wurde dieser gilt.
Fragen:
Müssen die Lohnabrechnungen und der Arbeitsvertrag eingeschickt werden?
Gehe ich richtig in der Annahme, dass der Anspruch von Herr X auf KTG ab dem Monat zu laufen beginnt, in welchem das erste AUF Zeugnis ausgestellt wurde. Anspruch auf eine Auszahlung hätte Herr X 60 Tage später?
Sollte die Firma von Herr X nun aufgelöst werden, was heisst das in Bezug auf die KTG Versicherung?
Freundliche Grüsse

Frage beantwortet am

Peter Mösch Payot

Expert*in Sozialversicherungsrecht

Sehr geehrte Frau Schwegler
Eine genaue Antwort auf Ihre Anfrage ist nur möglich, wenn das Reglement der Taggeldversicherung genau analysiert wird.
Wenn ich Ihre Ausführungen richtig verstehe dürfte dies damit zu tun haben, dass abgeklärt werden soll, ob ein Jahreslohn vereinbart wurde, der dann an die Stelle der vereinbarten versicherten Summe des Taggeldes tritt.
Vom Vorgehen her könnte hier auch in einem ersten Schritt bei der Taggeldversicherung nachgefragt werden weswegen hier, trotz Vereinbarung einer Summenversicherung, Lohnvereinbarung und Arbeitsvertrag einverlangt werden.
Ergibt sich, dass die Angaben von Bedeutung sind für die Bemessung der Leistungen der KTV, so ergibt sich aus der Mitwirkungspflicht, dass die Informationen einzureichen sind. Da es sich um eine Versicherung nach VVG handelt ergibt sich diese Pflicht bereits aus Art. 39 VVG.
Auch der Beginn der Leistungspflicht kann nur eruiert werden mittels einer sorgfältigen Analyse des Versicherungsreglementes. Ihre Annahme wäre typisch für solche Versicherungen.
Auch die Frage der Folgen einer Liquidation der Unternehmung auf ein laufendes Taggeld lässt sich nur genau abschätzen, wenn das Reglement sehr genau analysiert wird. Würde es sich um eine echte Summenversicherung handeln hätte dies keinen Einfluss auf das weitere Taggeld. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass Bestimmungen bestehen, welche ein weiteres Taggeld ausschliessen, wenn der Versicherte gar nicht mehr erwerbstätig ist, bzw. nicht mehr erwerbstätig wäre, selbst wenn er die Arbeitsfähigkeit wieder erlangt.
Ich rate Ihnen also, diese Fragen mittels genauer Analyse des Reglementes zu beantworten. Eventuell unter Einbezug eines/Ihres Rechtsdienstes.
Beste Grüsse
Prof. Peter Mösch Payot

Sehr geehrter Herr Mösch
Vielen Dank für diese Antwort.
Freundliche Grüsse
Luzia Schwegler