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Betreuungszulage des unterhaltspflichtigen Kindsvaters

Veröffentlicht:
07.08.2020
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Kindes- und Erwachsenenschutz

Sehr geehrte Damen und Herren

Im Kontext einer Unterhaltsberechnung ist die Frage aufgetaucht, inwiefern die vom unterhaltspflichtigen Kindsvater bezogene Betreuungszulage in die Berechnung einbezogen werden soll.

Im Kommentar zu den Berechnungsblättern wird unter Kapitel 3.2.10 "Familienzulagen" darauf hingewiesen, dass die Betreuungszulage dem Elternteil anzurechnen sei, der die Kinder betreue. Im vorliegenden Fall wäre dies die Kindsmutter. Daraus schlösse ich, dass die vom Kindsvater bezogene Betreuungszulage von Fr. 250.- im Berechnungstool als Einkommen der Mutter erfasst werden sollte - entsprechend müsste aber irgendwo (analog zu den Kinderzulagen) noch zusätzlich vermerkt werden, dass der Kindsvater diese Betreuungszulage weiterzuleiten hat. Wäre dies die korrekte Vorgehensweise und falls ja, wo auf dem Berechnungblatt wäre festzuhalten, dass der Kindsvater die Betreuungszulagen zusätzlich der Kindsmutter schuldet?
Oder bestünde auch die Möglichkeit, die Betreuungszulage gemeinsam mit der ebenfalls vom Vater bezogenen Kinderzulage bei den Familienzulagen als Einnahme des Kindes einzurechnen (Total dann Fr. 480.-), sodass diese vom Vater zusätzlich geschuldeten Fr. 480.- am Ende der Berechnung automatisch unter "zuzüglich Familienzulagen" auftauchen?  

Mit freundlichen Grüssen

Anja Lehmann

Frage beantwortet am

Karin Anderer

Expert*in Kindes- und Erwachsenenschutz

Sehr geehrte Frau Lehmann

Angestellte des Kantons Bern erhalten Familienzulagen nach FamZG und Betreuungszulagen nach dem Personalgesetz (Personalgesetz PG vom 16.09.2004, BGS 153.01).

Diese Zulagen sollen die Mitarbeitenden im Unterhalt ihrer Kinder unterstützen und die finanzielle Mehrbelastung teilweise kompensieren (so die Information der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern, Amt für zentrale Dienste, Abteilung Personaldienstleistungen, abrufbar auf<https://wpgl.apps.be.ch/pages/releaseview.action?pageId=10359679>).

Da beide Zulagen die gleiche Funktion erfüllen, sie decken das "soziale Risiko Familienlasten" ab, scheint es mir angemessen, die Betreuungszulagen hier wie die Kinderzulagen zu behandeln.

Die Handhabung des Berechnungstools ist mir nicht geläufig, wo Sie was einzutragen haben, dazu kann ich nichts sagen. Ich nehme an, dass Ihr Arbeitgeber die Berechnungblätter gekauft hat. Sie können sicher bei den Herausgebern nachfragen; auch dürften sie zwecks Weiterentwicklung der Berechnungblätter an Ihrer Fragestellung interessiert sein.

Ich hoffe, die Angaben helfen Ihnen weiter.

Luzern, 12. August 2020

Karin Anderer