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Betreutes Wohnen und IV/EL

Veröffentlicht:
18.05.2020
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht

Sehr geehrte Damen und Herren

Ich habe eine Frage bezüglich der Ergänzungsleistungen respektie IV.

Wie wird bei einer betreuten Wohnform (nicht Heim) der Mietkostenanteil gerechnet? Gibt es da spezielle Bestimmungen? und wie sieht dies im IV Alter vs. AHV Alter aus? Hat man allenfalls über die IV ein Anrecht auf einen Beitrag beim betreuten Wohnen?

Gibt es hinsichtlich der EL Reform die im nächsten Jahr in Kraft treten wird eine Änderung dazu?

Freundliche Grüsse

Kilian Hefti

Frage beantwortet am

Peter Mösch Payot

Expert*in Sozialversicherungsrecht

 

Sehr geehrter Herr Hefti

Die EL kennt bei der Berechnungsart der anrechenbaren Ausgaben zwei Typen: Wohnen zu Hause und Wohnen im Heim (Art. 10 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 2 ELG).

Die nächstes Jahr in Kraft tretende Revision des ELG kennt keine grundsätzliche Änderung dieser zwei Formen. Auch an der Finanzierung des Bedarfs und des Wohnens bei Heimaufenthalten nach kantonal definierten und ev. differenzierten Pauschalen (und einem ebenfalls kantonal definierten Betrag für persönliche Bedürfnisse) ändert sich nichts.

Es wird allerdings derzeit auf Seiten der Politik geprüft, ob mit einer Teilrevision des ELG eine Änderung zur Verbesserung der Finanzierung, insb. des betreuten Wohnens im Alter, vorgenommen werden soll. Für die Situation von betreut Wohnenden im Alter dürfte eine entsprechende Motion des Nationalrates auch im Ständerat überwiesen werden.

Die genauen Voraussetzungen und Leistungen für betreutes Wohnen ergeben sich aus dem kantonalen Recht und den entsprechenden kantonalen Einführungsgesetzen zum ZGB. Dort werden häufig für Behinderte Teile der Kosten des betreuten Wohnens als Krankheits- und Behinderungskosten anerkannt. Insb. im IV-Bereich ist auch der Heim-Begriff nicht überall gleich und kann auch Formen des betreuten Wohnens mit entsprechenden kantonal definierten Tarifen berücksichtigen.

Siehe zum Ganzen beispielhaft für den Kanton Zürich das Zusatzleistungsgesetz (LS 831.1) und insb. §  14 der Zusatzleistungsverordnung (LS 831.31).

Ich hoffe, das dient Ihnen.

Prof. Peter Mösch Payot