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Betreutes Wohnen / Recht auf IZU oder EFB

Veröffentlicht:
08.04.2026
Kanton:
Bern
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialhilferecht

Erhält eine Person in einem längerfristigen betreuten Wohnsetting mit Anspruch auf eine frei verfügbare Quote ebenfalls eine Integrationszulage oder Einkommensfreibetrag, wenn sich diese beispielsweise in Ausbildung oder einer Eingliederungsmassnahme der IV befindet?

Frage beantwortet am

Melanie Studer

Expert*in Sozialhilferecht

Guten Tag

Gestützt auf die im Kanton Bern anwendbaren rechtlichen Grundlagen (SHG BE, SHV BE, SKOS-Richtlinien) und die Erläuterungen in den BKSE-Stichwörtern, kann man meines Erachtens ihre Frage bejahen.

Die Sozialhilfeverordnung sieht in Art. 8a Abs. 2 vor, dass «jede bedürftige Person», die nicht erwerbstätig ist, Anspruch auf eine IZU hat, wenn sie sich um die soziale und/oder berufliche Integration bemüht. Ebenso sie sieht Art. 8d Abs. 1 SHV BE vor, dass «jede bedürftige Person», die das 16. Altersjahr oder die obligatorische Schulzeit vollendet hat und eine Erwerbstätigkeit im 1. Arbeitsmarkt ausübt, Anspruch auf einen EFB hat.

Eine Norm, die von dieser klaren Verordnungsbestimmung, abweichen würde und Personen, die in einem betreuten Wohnen leben, von diesen Ansprüchen ausschliessen würde, ist nicht ersichtlich. Auch den BKSE Stichwörtern zur Integrationszulage  und zum Einkommensfreibetrag sind keine Hinweise zu entnehmen, dass der Anspruch auf die Zulagen für Personen mit dem reduzierten Grundbedarf in stationären Einrichtungen entfallen würde. Eine solche Regelung wäre meines Erachtens zudem auch schwer mit der Rechtsgleichheit zu vereinbaren. Denn dem geringen Bedarf für den Lebensunterhalt aufgrund der Wohnform wird mit der Berechnung des GBL (Unterstützung mit der «frei verfügbaren Quote») Rechnung getragen; ein Grund, um die Anreizleistungen für die Integration (IZU/EFB) zu verwehren - sofern eine Erwerbstätigkeit oder eine IZU-berechtigte Leistung erbracht wird - ist dieser geringere Bedarf aber nicht.

Ich schliesse daraus, dass auch bei Personen in einem betreuten Wohnen nach den üblichen Regeln abzuklären ist, ob sie einen Anspruch auf eine IZU oder einen EFB haben.

Ich hoffe, das hilft Ihnen weiter.

Beste Grüsse