Sehr geehrte Frau Anderer
Bei uns kommt es gelegentlich vor, dass das Betreibungsamt eine Gefährdungsmeldung einreicht, da minderjährige Kinder betrieben werden. Im konkreten Fall ging es darum, dass eine KM bei Zalando Kleider auf den Namen der 6-jährigen Tochter bestellte, die Ware nicht bezahlte und das Kind schliessilch im Betreibungsregister einen Eintrag vorwiew "Verluschein nach Art. 115 SchKG". In der Folge wurde die Pfändung angekündigt (Anmerkung: Die Familie wird von der wirt. Sozialhilfe unterstützt). Das Problem konnte mittlerweile dank Einlenkung des Gläubigers (Umschreibung der Schuld auf die KM) gelöst werden.
Bei uns stellt sich grundsätzlich die Frage, ob Betreibungen dieser Art nicht als nichtige Betreibungen taxiert werden müssten, sprich das Betreibungsamt diese Begehren nicht zurück weisen müsste, so dass es gar nicht zu einem Eintrag kommen kann (uns ist es bewusst, dass die Ausgangslage, wenn ein Jugendlicher "schwarz" fährt und er dann für die Busse betrieben wird, eine andere ist). Gibt es keine allgemeingültige Regeln (ev. Empfehlungen) in solch einer Situation? Was raten Sie grundsätzlich in solchen Situationen?
Besten Dank für Ihre Antwort.
Frage beantwortet am
Jürg Gschwend
Expert*in Schuldenberatung
Sehr geehrte Frau Giger
Gestützt auf den Basler Kommentar zum Artikel 22 SchKG bin ich der Ansicht, dass im konkreten Fall die Betreibung wegen fehlender Urteilsfähigkeit nichtig sein sollte. Lässt das Betreibungsamt die Betreibung zu, müsste allerdings die Rechtsvertreterin/der Rechtsvertreter der Sechsjährigen bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde erheben.
Freundliche Grüsse
Gschwend Jürg