Zum Inhalt oder zum Footer

Besuchsrecht

Veröffentlicht:
06.10.2020
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Kindes- und Erwachsenenschutz

guten Tag 

ich habe eine Frage zur Umsetzung/Durchsetzung des Besuchsrechts. Das Familiengericht als KESB hat ein begleitetes Besuchsrecht angeordnet. Dies im Wissen um vorhandene Arztzeugnisse, welche bestätigen, dass das Besuchsrecht wegen des Risikos einer psychischen/psychosomatischen Dekompensation nicht umgesetzt werden kann. 

Was ist nun in diesem Fall wie zu bewerten?

Kann das begleitete Besuchsrecht trotz des vorliegenden Arztzeugnisses umgesetzt werden ? 

 

Mit freundlichen Grüssen

Regula Wyss, KESD Region Lenzburg 

Frage beantwortet am

Karin Anderer

Expert*in Kindes- und Erwachsenenschutz

Sehr geehrte Frau Wyss

Der KESB-Entscheid ist, nach Eintritt der Rechtskraft, auch für die Beistandsperson massgeblich. Die im Entscheid getroffenen Anordnungen sind umzusetzen (vgl. zu den Voraussetzungen, Möglichkeiten und Grenzen KOKES-Praxisanleitung Kindesschutzrecht, N 15.50 ff. und 15.59 f.)

Wenn dem Entscheid keine ausführliche Begründung beiliegt, empfehle ich der Beistandperson, die Akten einzusehen. Bei den Arztzeugnissen handelt es sich um Fachmeinungen. Wenn die KESB von diesen Fachmeinungen abweicht, so kann die Begründung den Akten entnommen werden; allenfalls ist beim zuständigen Behördenmitglied nachzufragen, wie diese Fachmeinungen berücksichtigt bzw. warum davon abgewichen wurde. Möglich ist, dass die KESB wegen der Arztzeugnisse ein begleitetes anstatt ein unbegleitetes Besuchsrecht angeordnet hat.

Die Eltern haben oder hatten die Möglichkeit, den KESB-Entscheid anzufechten.

Ich hoffe, die Angaben sind nützlich und grüsse Sie freundlich.

Karin Anderer

 

Luzern, 7. Oktober 2020