Zum Inhalt oder zum Footer

Besteht in diesem Fall eine Chance auf EL?

Veröffentlicht:
16.12.2020
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht

Guten Tag

Ein Klient von mir ist 68-jährig und bezieht eine AHV-Rente von monatlich Fr. 2010.-. Vor 7 Jahren gab er sein Freizügigkeitsguthaben von Fr. 300'000.- als Darlehen in eine Firma. Leider machte diese Firma Konkurs und er erhielt sein Darlehen nicht mehr zurück. Bis jetzt lebte er nur von seiner AHV. Doch diese reicht nun nicht mehr. 

Besteht eine Chance auf EL? Denn wenn der Betrag wie eine Schenkung gehandhabt wird, müsste ich den Vermögensverzehr ausrechnen. Wahrscheinlich dauert dies noch ein paar Jahre. Wenn aber der Betrag nicht wie eine Schenkung gehandhabt wird, hat er allenfalls eine Möglichkeit, EL zu beziehen.

Wissen Sie da Bescheid?

Besten Dank für Ihre Bemühungen!

Anita Smith

Frage beantwortet am

Peter Mösch Payot

Expert*in Sozialversicherungsrecht

Sehr geehrte Frau Smith

Ja, in diesem Fall besteht Chancen auf den Bezug von EL. Es kommt auf die Umstände des Darlehens an.

Angerechnet wird ja früher vorhandenes Vermögen dann, wenn darauf verzichtet wurde. Ein Verzicht liegt vor, wenn jemand ohne Grund sich des Vermögens entledigt hat, oder (ab 2021), wenn ein übermässiger Vermögensverbrauch vorliegt. Letzteres spielt hier aber keine Rolle.

Bei Darlehen liegt eine Verzichtshandlung vor, wenn von Anfang konkrete Anhaltspunkte bestanden, dass die Rückzahlung des Darlehens gefährdet sein könnte. So, falls es sich um eine Vermögensanlage gehandelt hat,zum Beispiel dann, wenn die Anlage ein erhöhtes Risiko darstellt (siehe schon Bundesgerichtsentscheid P 12/06 vom 2.2.2007; zum Ganzen auch Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, S. 175).

Eine Verzichtshandlung bzgl. der entgangenen Einnahmen (Zinsen) läge vor, wenn das Darlehen zinslos gewährt wird. (AHI 1994 158).

Selbst bei Verzichtshandlungen besteht ein Freibetrag von CHF 10'000 pro Jahr, beginnend im zweiten Jahr nach der Verzichtshandlung (Art. 17a Abs. 1 und 2 ELV; Fassung bis 31.12.2020, danach insoweit keine materielle Änderung) 

In Ihrem Fall wird entscheidend sein, ob es sich beim (schlussendlich verfallenen) Darlehen um eine Risikoanlage gehandelt hat oder nicht. Ob er also damit rechnen musste, dass das Darlehen mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit verfällt. 

Bei der Anmeldung sind wo möglich Angaben/Belege/Indizien direkt einzureichen, die auf eine "normale" Finanzanlage schliessen lassen.

Beste Grüsse

Peter Mösch Payot