Guten Morgen
Die Frage taucht im Zusammenhang mit der Sozialhilfeunterstützung (BL) auf:
Der KL hat eine Bewilligung C, Zuzug in Pratteln am 07.03.2014 aus Deutschland, Nationalität Italien (= EU-Land bzw. keine Karenzfrist), geb. 06.09.1962.
Er bezieht von der Deutschen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung von EUR 148.25. Gemäss Verfügung der SVA Basel-Landschaft vom 12.05.2022 hat er in der Schweiz keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (12% Invaliditätsgrad). Gemäss der Verfügung ist der Erhalt einer vollen Erwerbsminderungsrente aus Deutschland bei der Beurteilung der Ansprüche nach schweizerischen Rechtsbestimmungen nicht von Relevanz.
Die IV-Stelle ist der Meinung, dass dem KL die Ausübung einer körperlich überwiegend leichte und überwiegend sitzende Tätigkeit ohne Führen von Fahrzeugen (Verweistätigkeit) im Umfang von 100% zumutbar.
Daher die Frage:
Besteht aufgrund der Rente aus Deutschland Anspruch auf Ergänzungsleistungen?
Frage beantwortet am
Peter Mösch Payot
Expert*in Sozialversicherungsrecht
Guten Tag!
Als eine der Voraussetzungen für den Bezug einer Ergänzungsleistung nach Schweizerischem Recht gilt, dass ein EL-berechtigender Grundanspruch notwendig ist. Mit Blick auf die Invalidität eine Rente oder Hilflosenentschädigung (oder ein Taggeld für sechs Monate) der IV. Siehe Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG. Werden die versicherungsmässigen Voraussetzungen für eine IV-Rente in der Schweiz nicht erfüllt (alsodie Versicherungszeit von drei Jahren vor Eintritt der Invalidität), so kann trotzdem ein Anspruch auf EL bestehen. Notwendig ist aber mit Blick auf die Voraussetzung des Grundanspruchs auch dann, dass ein IV-Grad von 40% besteht oder eine Hilflosigkeit (Art. 4 Abs. 1 lit. d ELG; Rz. 2230.04 WEL (Stand 1.1.2022).
Die deutsche Rente wegen Erwerbsminderung ist tatsächlich nicht direkt von Relevanz. Immerhin wäre es aber möglich, dass der dortigen Beurteilung medizinische Berichte und Abklärungen zu Grunde liegen könnten, die auch für die (unabhängige) Beurteilung der Invalidität der Schweizerischen IV von Relevanz sein könnten.
Vor diesem Hintergrund ist zu prüfen, ob dem Vorbescheid ein Einwand folgen sollte, bzw. gegen die Verfügung eine Beschwerde erhoben werden könnte.
Insb. mit der Argumentation , dass die medizinischen Abklärungen und Berichte nicht vollständig einbezogen wurden oder ungenügend gewürdigt wurden.
Vorab wäre dafür die Frist für das Rechtsmittel zu wahren, indem der Einwand oder die Beschwerde erhoben wird. Und verbunden wird mit dem Gesuch um Akteneinsicht und dem Begehren um Nachfrist für die ergänzende Begründung.
Dann müsste Akteneinsicht bei der Deutschen Rentenversicherung verlangt werden und geprüft werden, ob dort relevante und aktuelle medizinische Explarationen erfolgt sind. Und dann geprüft werden, ob und wie diese in die medizinischen Abklärungen für den CH-Rentenentscheid eingeflossen sind.
Ich hoffe, das dient.
Herzlicher Gruss
Peter Mösch Payot