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Besitzstandswahrung bei Übertritt ins Pensionsalter

Veröffentlicht:
18.06.2019
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht

Guten Tag

IV-Bezüger und -Bezügerinnen können beim Übertritt ins Pensionsalter Besitzstandswahrung geltend machen für Leistungen (z.B. HE) und Hilfsmittel, welche sie bereits im IV-Alter bezogen haben. Wir prüfen mit unserem Klientel oft vor dem Pensionsalter. ob sie noch Ansprüche haben die sie geltend machen können, damit sie dann Besitzstandswahrung haben.

Es stellt sich nun die Frage, wie es sich mit der Definition des Pensionsalters verhält. Wird in allen Fällen vom ordentlichen Pensionsalter ausgegangen oder gibt es Unterschiede, wenn jemand in Frühpension ist oder gar den Rentenbezug aufschiebt?

Ist nur der Bezug der AHV-Rente entscheidend oder spielt es auch eine Rolle ob eine BVG-Rente bezogen oder eine BVG-Kapitalauszahlung erfolgt ist?

Besten Dank für Ihre Bemühungen!

Freundliche Grüsse
D.Affolter

Frage beantwortet am

Peter Mösch Payot

Expert*in Sozialversicherungsrecht

Sehr geehrte Frau Affolter

Die Frage der Besitzstandwahrung muss für die erste und die zweite Säule je eigenständig geprüft werden.

Ob und wie eine solche in der zweiten Säule (etwa für eine BVG-IV-Rente im Verhältnis zu einer BVG-Alters-Rente) besteht und inwieweit diese auch gilt bei einem BVG-Vorbezug muss primär aus dem Reglement der Pensionskasse eruiert werden.

Für die Frage des Besitzstandes in der ersten Säule (also zwischen IV-Rente und Altersrente der AHV, bzw bzgl. HE oder Hilfsmittel von IV und AHV) spielt hingegen auf jeden Fall die Frage des Bezuges von BVG-Leistungen keine Rolle.

Art 43bis Abs. 4 AHVG sieht vor, dass sowohl der Rentenvorbezug als auch das Erreichen des ordentlichen Rentenalters den Besitzstand für die Hilflosenentschädigung auslöst. Damit gilt bei aufgeschobener Rente selbstverständlich auch, dass das Erreichen des AHV-Alters am Besitzstand nichts ändert.

Gleiches gilt für den Assistenzbeitrag (vgl. Art. 43ter AHVG) und für die Hilfsmittel (Art. 4 Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung - HVA).

Bitte beachten Sie für die Hilflosenentschädigung, dass somit  unter der Voraussetzung, dass die Hilflosigkeit im gleichen Ausmass weiter besteht und dass der Bezüger weiterhin zu Hause wohnt, wird die bisherige Hilflosenentschädigung der IV in eine solche der AHV in gleicher Höhe umgewandelt bei Vorbezug oder bei Erreichen des Rentenalters. 

Dasselbe gilt für Personen, die eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades beziehen und sich im Heim aufhalten.

Für Bezüger einer Hilflosenentschädigung mittleren oder schweren Grades, die sich im Heim aufhalten wird die Hilflosenentschädigung der IV an die in der AHV gemäss Art. 43bis Abs. 3 AHVG  geltenden Beträge angepasst.

Diese Besitzstandsgarantie gilt auch, wenn eine Hilflosenentschädigung der IV im Rahmen der Verjährungsvorschrift von Artikel 48 Absatz 2 IVG nachzuzahlen ist oder wegen Verjährung erst im Rentenalter beginnen kann (vgl.  ZAK 1980 S. 57).

Tritt eine Person mit einer Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades nach Erreichen des Rentenalters in ein Heim ein, erlischt der Anspruch auf eine Entschädigung. (Vgl. KSIH Rz. 8123 (Stand 1.1.2018) 

Ich hoffe, das dient Ihnen. Peter Mösch Payot