Im Kanton Wallis wird in einem wirtschaftlichen Sozialhilfedossier nach der letzten Auszahlung und einer Übergangsfrist von 6 Monaten das Dossier geschlossen. Aus unserer Sicht äussert sich die kant. gesetzliche Grundlage nicht konkret darüber, wie ein korrektes Verfahren aussehen muss, wenn eine von der Sozialhilfe unterstützte Person im Anschluss an die letzte Auszahlung jedoch noch innerhalb der anschliessenden Übergangsfrist von 6 Monaten wieder einen Anspruch auf Sozialhilfe begründet. Beispielsweise, weil eine Person sich aufgrund einer (un)befristeten Erwerbssituation von der Sozialhilfe ablösen konnte, jedoch die Anstellung innerhalb der Übergangsfrist gekündigt wird und die Person aus diesem Grund sich wieder bei uns meldet und einen Anspruch auf Sozialhilfe anmeldet. Fragestellung:
- Welche Einnahmen müssen alle eingerechnet werden (Löhne, sonstige Einnahmen, etc.) und wie weit zurück müssen diese berücksichtigt werden?
- Falls nur die Einnahmen des letzten Monats berücksichtigt werden müssen, wird dann ein Überschuss mitgezogen oder hat die Person ab dem Folgemonat Anspruch, sofern das Vermögen unter dem Vermögensfreibetrag liegt?
- Wie wird der Vermögensfreibetrag in einer solchen Situation ermittelt?
- Wie lange muss ein allfälliger Überschuss berücksichtigt werden?
Frage beantwortet am
Anja Loosli Brendebach
Expert*in Sozialhilferecht
Guten Tag
Ich bedanke mich für Ihre Frage, die ich gerne folgendermassen beantworte:
Ich teile Ihre Meinung. Ich habe ebenfalls weder in den gesetzlichen Grundlagen noch in der Rechtsprechung des Kantons Wallis ausdrückliche Regelungen gefunden, ab welchem Zeitpunkt bzw. unter welchen Voraussetzungen ein erneutes Gesuch nach einer bereits erfolgten und eingestellten Unterstützung als neues Gesuch bzw. als neuer Unterstützungsbeginn mit den entsprechenden rechtlichen Folgen gelten muss. Ich versuche deshalb eine Herleitung.
Nach Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Eingliederung und die Sozialhilfe des Kantons Wallis (GES) gilt eine Person als bedürftig, wenn sie sich in einer schwierigen sozialen Lage befindet oder aus eigenen Mitteln nicht ausreichend oder rechtzeitig ihren Unterhalt bestreiten kann. Die Sozialhilfe ist demnach subsidiär (Art. 3 Abs. 1 Lit. b GES). In Art. 30 Abs. 1 GES wird die Subsidiarität genauer definiert. Demnach werden bei der materiellen Hilfe die Mittel berücksichtig, über die jemand verfügt und auf die jemand verzichtet hat. Auch die vorhandenen und verzichteten Vermögenswerte sind zu berücksichtigen. Die Sozialhilfe greift demnach nur, wenn die Person nicht selbst für sich sorgen kann oder wenn alle anderen verfügbaren Hilfsmöglichkeiten nicht rechtzeitig und ausreichend erhalten werden können (Art. 2 Verordnung über die Eingliederung und die Sozialhilfe des Kantons Wallis (GEV). Die materielle Hilfe wird deshalb u.a. dann ausgesetzt, verweigert oder aufgehoben, wenn das Einkommen der Mitglieder der Unterstützungseinheit ihre anerkannten Ausgaben übersteigt (Art. 43 Abs. 1 Lit. b GES). In Kapitel 22.4.2 der Weisung zur Anwendung des GES wird festgehalten, dass die Aufhebung bzw. Streichung in Verfügungsform zu geschehen habe. Nach Kapitel 17.7 der Weisungen ist ein Dossier für die materielle Hilfe 2 Monate nach dem letzten Einschreiten inaktiv zu machen. Vier Monate später (d.h. nach 6 Monaten) ist es zu schliessen. Was es bedeutet, wenn ein Dossier zwar inaktiv aber noch nicht geschlossen ist, steht in den Weisungen nicht ausdrücklich. In Kapitel 21.1 steht aber, dass der Vermögensfreibetrag zu Unterstützungsbeginn gewährt werde. Massgeblich sei die Höhe des Vermögens am ersten Tag des Monats, in dem das Gesuch eingereicht werde. Ebenfalls steht dort, dass wenn Vermögen veräussert würde, das im Zeitpunkt des Dossiereröffnung vorhanden war, der Betrag über dem Vermögensfreibetrag als Einkommen angerechnet werden müsse.
Aufgrund der gesetzlichen Grundlagen ergibt sich für mich Folgendes: Sobald die Einnahmen die anerkannten Ausgaben übersteigen, ist die Aushebung der Sozialhilfe zu prüfen. Entscheidet sich die Sozialhilfe, dass die Voraussetzungen für die Aussetzung gegeben sind d.h. eine bisher bedürftige Person nicht mehr bedürftig ist, ist eine entsprechende Verfügung zu erlassen und sind nach Eintritt der Rechtskraft keine Unterstützungsleistungen mehr zu gewähren. Mit der Aufhebungsverfügung wird eine Person formalrechtlich als nicht mehr bedürftig erklärt. Diese Verfügung steht meiner Ansicht nach über der Nichtschliessung des Dossiers für 6 Monate. Meldet sich eine unterstützte Person innerhalb dieser 6 Monate wieder an, so ist die Bedürftigkeit erneut zu prüfen und die Unterstützung neu aufzunehmen. Ob dafür erneut ein offizielles Gesuch einzureichen ist, erscheint für mich nicht ausschlaggebend. Wichtig erscheint mir, dass die Person entweder so lange wie von der Sozialhilfe festgelegt oder doch zumindest für mindestens einen Monat nicht bedürftig war und nicht unterstützt werden musste. Dies hätte zur Folge, dass nicht nur ein Vermögensfreibetrag zu Unterstützungsbeginn zu gewähren ist sondern auch das Einkommen so anzurechnen ist, wie es zu Unterstützungsbeginn anzurechnen ist.
Nach Kapitel 17.1 der Weisung zum GES ist das Budget bei der Erstberechnung nach den Grundsätzen der Kapitel 18 und 21 zu erstellen. Soweit ich Kapitel 20.1 der Weisung zum GES verstehe, wäre dann das Einkommen des Vormonats als Einnahme anzurechnen. Demnach könnte nach meiner Auslegung der Lohn des Vormonats der Einreichung des erneuten Gesuchs als Einnahme angerechnet werden. Wenn dieser so hoch ist, dass der Antragsteller/die Antragstellerin im Monat des Antrags nicht bedürftig ist, würde dies bedeuten, dass er erst einen Monat später bedürftig würde. Die Anrechnung des Einkommens im Folgefolgemonat ist in Kapitel 20.1.1 nur bei unregelmässigen Einkommen vorgesehen. In Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips müsste diese Regelung meiner Meinung nach aber auch für regelmässige Einkommen gelten.
Aufgrund der Ausführungen in der Weisung kann ich mir aber vorstellen, dass im Kanton Wallis die Meinung besteht, dass bei einer Wiederanmeldung innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss nicht von einem neuen Unterstützungsbeginn auszugehen ist und es deshalb kein Anspruch auf einen Vermögensfreibetrag besteht (auf die Anrechnung des Einkommens hat es meiner Ansicht nach keinen Einfluss. Dieser scheint in beiden Fällen gleich zu sein). Diese Meinung teile ich grundsätzlich nicht. Ich könnte mir aber allenfalls vorstellen, dass in den Fällen, in denen nicht klar ist, ob jemand dauerhaft abgelöst werden kann, statt eine Aufhebungsverfügung eine Verfügung gemacht wird, in der steht, dass aufgrund des Einkommens vorerst keine Auszahlungen erfolgen, die Unterstützungsleistungen aber erst nach 6 Monaten definitiv aufgehoben würden, da die Periode, nach der die Bedürftigkeit bzw. die Notlage beurteilt werde, nicht 1 Monat sondern 6 Monate betrage, was das Bundesgericht grundsätzlich als zulässig erachte (BGE 8C_325/2012 vom 20. August 2012). Dies würde ich in einzelnen Fällen als zulässig erachten. Allenfalls liesse sich auch nachträglich die Aufhebungsverfügung rückgängig machen mit derselben Begründung, was ich aufgrund des Prinzips der Rechtssicherheit allerdings rechtlich heikel fände. Sollte diese dennoch gewählt werden, wäre es sehr empfehlenswert, in der ursprünglichen Aufhebungsverfügung darauf aufmerksam zu machen, unter welchen Voraussetzungen sie aufgehoben werden könnte.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort helfen zu können.
Freundliche Grüsse