Im Kanton Wallis wird in einem wirtschaftlichen Sozialhilfedossier nach der letzten Auszahlung und einer Übergangsfrist von 6 Monaten das Dossier geschlossen. Aus unserer Sicht äussert sich die kant. gesetzliche Grundlage nicht konkret darüber, wie ein korrektes Verfahren aussehen muss, wenn eine von der Sozialhilfe unterstützte Person im Anschluss an die letzte Auszahlung jedoch noch innerhalb der anschliessenden Übergangsfrist von 6 Monaten wieder einen Anspruch auf Sozialhilfe begründet. Beispielsweise, weil eine Person sich aufgrund einer (un)befristeten Erwerbssituation von der Sozialhilfe ablösen konnte, jedoch die Anstellung innerhalb der Übergangsfrist gekündigt wird und die Person aus diesem Grund sich wieder bei uns meldet und einen Anspruch auf Sozialhilfe anmeldet. Fragestellung:
- Welche Einnahmen müssen alle eingerechnet werden (Löhne, sonstige Einnahmen, etc.) und wie weit zurück müssen diese berücksichtigt werden?
- Falls nur die Einnahmen des letzten Monats berücksichtigt werden müssen, wird dann ein Überschuss mitgezogen oder hat die Person ab dem Folgemonat Anspruch, sofern das Vermögen unter dem Vermögensfreibetrag liegt?
- Wie wird der Vermögensfreibetrag in einer solchen Situation ermittelt?
- Wie lange muss ein allfälliger Überschuss berücksichtigt werden?