Liebes Beratungsteam
Eine Pat. hat mir kürzlich folgendes Schreiben Ihrer PK vom 21.03.2017 vorgelegt: Mit Verfügung vom 09.02.2017 hat Ihnen die Invalidenversicherung eine Rente zugesprochen. Ab dem 01.09.2016 beträgt der Invaliditätsgrad 50%. Ihr Beschäftigungsgrad bei Eintritt in unsere Pensionskasse betrug 50%. Bei Teilerwerbstätigen ist der IV-Grad in Bezug auf das bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit versicherte Teilzeitpensum zu bemessen. Krankheitsbedingt mussten Sie den Beschäftigungsgrad (per 01.09.2016) auf 40% reduzieren. Es resultiert somit ein für die berufliche Vorsorge relevanten Invaliditätsgrad von 20%. Gemäss den reglementarischen Bestimmungen haben Versicherte Anspruch auf eine Invalidenrente aus der Pensionskasse, wenn sie zu mindestens 25% invalid sind. Es besteht daher kein Anspruch auf Leistungen aus der beruflichen Vorsorge.
1. Ist es zulässig, dass die PK zur Berechnung der Rente auf das gesundheitsbedingt reduzierte Pensum abstützte, da die Pensumsreduktion zeitglich mit dem Beginn des Rentenanspruchs zusammengefallen ist? Wäre man von 50% ausgegangen, hätte Sie Anspruch auf eine PK-Rente gehabt.
2. Sollte das Vorgehen der PK nicht korrekt sein, welche Möglichkeiten hätte die Pat. diesen so viele Jahre zurückliegenden Entscheid richtig stellen zu lassen?
Liebe Grüsse
Frage beantwortet am
Peter Mösch Payot
Expert*in Sozialversicherungsrecht
Guten Tag!
Gerne beantworte ich die Frage:
a) Gemäss Art 23 BVG ist dabei entscheidend, dass die Invalidität auf der Gesundheitseinschränkung beruht, deren Ursache während der Anstellung bzw. Versicherungsunterstellung zu einer sinnfälligen Arbeitsunfähigkeit führte, die dann zeitlich und sachlich kausal zur Invalidität führte.
Grundsätzlich muss die Pensionskasse dabei die gesundheitsbedingte Einschränkung im Erwerbsbereich berücksichtigen. Für den obligatorischen Teil der beruflichen Vorsorge gilt dabei gemäss Bundesgericht Folgendes:
Das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, wird anders als bei der IV NICHT auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet (BGE 144 V 63). Sondern das Pensum, das mit der Invalidität noch möglich ist, wird mit dem zeitlichen Pensum vor der Erkrankung verglichen.
Wird das Pensum reduziert, so ist entscheidend, ob seitens der versicherten Person belegbar ist (Arbeitgeberakten, Arztzeugnisse), ob diese Reduktion auch bereits gesundheitsbedingt erfolgte oder nicht.
b) Im vorliegenden Fall besteht ein Anspruch bereits ab einem IV-Grad von 25%. Es liegt also eine überobligatorische Absicherung vor. Deswegen kann hier erst eine verlässliche Aussage über die Zulässigkeit/Korrektheit der Auskunft gemacht werden, wenn das PK-Reglement der Pensionskasse genau studiert wird. Eventuell sind dort Beschränkungen des überobligatorischen Anspruchs vorgesehen, welche die Auskunft stützen könnten. Eine rasche Analyse des PK-Reglementes ist hier also notwendig.
c) Im vorliegenden Fall droht die Verjährung der Ansprüche. Es ist deswegen, falls der allfällige Anspruch noch geltend gemacht werden können soll, schnelles Handeln notwendig. Es ist zur Verhinderung der Verjährung unumgänglich, schnell eine Klage einzureichen oder ein Verjährungseinredeverzicht der PK einzuholen, damit die Verjährung nicht eintritt.Ich rate dazu, dass der Klient rasch eine anwaltschaftliche Unterstützung sucht.
Ich hoffe, das dient.
Prof. Peter Mösch Payot
Im vorliegenden Fall
Lieber Peter
Würde das nach BGE 144 V 63 E.6.2 nicht bedeuten, dass durch die gesundheitsbedingte Reduktion des Pensum von 50% auf 40% und der damit einhergehenden Einkommensreduktion von Fr. 50'000.- auf Fr. 40'000.- bei der PK ein IV-Grad von 10% resultieren müsste, unabhängig davon, welcher IV-Grad mit der gemischten Methode der IV ermittelt wurde?
LG
Frage beantwortet am
Peter Mösch Payot
Expert*in Sozialversicherungsrecht
Guten Tag!
An sich ist in der beruflichen Vorsorge der IV-Grad nach dem Einkommensvergleich des Invalideneinkommens mit dem tatsächlichen vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens vorliegenden Valideneinkommens zu bemessen (siehe eben BGE 144 V 63 E.6.2).
Das würde aber bei einer gesundheitsbedingten Einkommensreduktion von CHF 10000 zu den vorherigen CHF 50000 (bzgl. Einkommen bei der Teilzeittätigkeit) zu einem IV-Grad von 20% (1/5) führen. Unabhängig davon, welcher IV-Grad mit der gemischten Methode generiert wurde seitens der IV.
Das entspricht hier der Auskunft der PK. Ob dies aber auch so korrekt ist, ist letztlich nur aus dem PK-Reglement zu eruieren.
Ich hoffe, das dient Dir.
Peter Mösch Payot