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Berechnung IV-Taggeld

Veröffentlicht:
08.08.2022
Kanton:
Aargau
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht

Guten Tag

Situation:

Klientin (Jahrgang 2001) startete im August 2017 ihre Ausbildung als FaGe.

Anfang 2019 macht sie eine IV Anmeldung. Im Feb/März 2019 fand ein erstes Kennenlernen mit der IV statt.

Ab Oktober 2019 bis Mai 2020 wurde die Ausbildung krankheitsbedingt Unterbrochen – laut Klientin aufgrund der psychischen Belastungen wie auch der Knieproblematik.

Von Mai bis August 2020 arbeitete Sie in ihrem Lehrbetrieb mit einem Praktikumsvertrag, anschliessend führte Sie ihre Ausbildung fort und schloss diese Erfolgreich Ende Juli 2021 ab.

Am 09.08.2021 trat die Klientin ihre neue Arbeitsstelle als FaGe bei der Spitex an (100%). Das Arbeitsverhältnis wurde per Ende März 2022 aufgelöst. Aktuell bezieht die Klientin ein Krankentaggeld von ca. 3800.- CHF.

Im April 2022 fand ein weiteres Gespräch mit der IV Eingliederungsberaterin statt, wobei die IV erneut klar stellte (wie bereits beim ersten Gespräch), dass der Beruf als FaGe der gesundheitlichen Situation nicht angepasst sei und daher nicht unterstützt werde. Die Klientin habe jedoch Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine weitere Erstausbildung.

Die Klientin stimmte einem Aufbautraining mit der IV zu. Von der Fachexpertin der IV wurde uns mitgeteilt, dass die Klientin Anspruch auf ein IV-Taggeld habe, jedoch nur 80% des Lehrlingslohnes (80% von ca. 1100.-CHF).

Ist es in diesem Fall korrekt, dass die Klientin nur Anspruch hat auf 80% des Lehrlingslohnes, obwohl Sie anschliessend noch eine 100% Anstellung als ausgebildete FaGe hatte?

Vielen Dank für eine kurze Rückmeldung.

Freundliche Grüsse

Frage beantwortet am

Peter Mösch Payot

Expert*in Sozialversicherungsrecht

Guten Tag. 

Es geht beiliegend um die Frage der Bemessung des IV-Taggeldes währende eines Aufbautrainings. 

Das Aufbautraining ist als sozialberufliche Rehabilitation eine INtegrationsmassnahme (vgl. Art. 14a Abs. 2 IVG und Art. 4quinquies Abs. 1 IVV.

Die Bemessung des Taggeldes für solche Massnahmen ist in Art. 23 Abs. 1 und 3 IVG geregelt.

Die Grundentschädigung beträgt 80 Prozent des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG.

Für die Bemessung der Taggelder ist dabei grundsätzlich auf das letzte ohne gesundheitliche Einschränkung erzielte Erwerbseinkommen abzustellen.

Die Auskunft der IV-Mitarbeitenden erscheint also korrekt.

Ich hoffe, das dient Ihnen.

Peter Mösch Payot