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Berechnung GBL für junge Erwachsene in Elternhaus deren Kost und Logis durch die Eltern gedeckt wird?

Veröffentlicht:
17.06.2025
Kanton:
Zürich
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialhilferecht

Guten Tag

Bei uns im Team ist die Frage aufgekommen, wie wir den GBL von jungen Erw. berechnen, die bei den Eltern wohnen und bei denen die Eltern für Kost und Logis (Zuhause eingenommene Mahlzeiten, Einkäufe Esswaren u. Getränke, Stromkosten, Serafe, Internet, TV, Haushaltsführungsgegenstände, Pharmazeutische Produkte, Sanitätsmaterial usw.) aufkommen. Es zeigte sich, dass der GBL in solchen Fällen sehr unterschiedlich berechnet wird.

Einige nehmen die kantonalen "Empfehlungen zu den individuellen Auslagen von Minderjährigen und jungen Erwachsenen bei Platzierungen in Familien- und Heimpflegeangeboten nach KJG" (gefunden unter: 25-01-30_Empfehlungen_NK_Verpfl._KJG_Teuerung_25_final.pdf) zur Hand und nehmen die Pauschale von Fr. 473.- für Personen im nachschulischen Bereich. Wir erachten den Ansatz allerdings als relativ hoch (Zum Vergleich: Eine Person in einem 5-Personen-Haushalt, welche ihre Ausgaben selber zahlt, erhält gemäss SKOS lediglich Fr. 514.00 pro Monat) und sind uns unsicher, ob diese Empfehlung sich am Existenzminimum nach SKOS orientiert. 

Andere orientieren sich am GBL nach SKOS, ziehen allerdings vom SKOS Warenkorb diverse Positionen ab. Dabei geht die Praxis relativ weit auseinander. Einige ziehen den gesamten Posten für "Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren" (41.3%) ab, andere nur einen Anteil, da noch auswärts eingenommene Getränke und Tabakwaren darunter gerechnet sind. Anders ist die Praxis bei den Positionen "Energieverbrauch" (4.7%) und "Allg. Haushaltsführung" (4.2%), diese werden i.d.R. einheitlich abgezogen. Hingegen bei der Position "Nachrichtenübermittlung, Internet, Radio/TV" (8.8%) ziehen einige wiederum die gesamte Position ab, andere nur die Hälfte oder einen Anteil, da die jung. Erw. oft ihre Mobilerechnung selber begleichen müssen, aber keine Serafe-, Internet- oder TV-Gebühren. 

Wie Sie feststellen können, die Praxis geht diesbezüglich relativ weit auseinander und wir fragen uns, ob es diesbezüglich nicht eine einheitlichere Handhabung oder Empfehlung gibt, da es sich doch um wiederkehrende Leistungen handelt, welche sich übers Jahr aufsummieren können.  

Danke für Ihre Hilfe.

Frage beantwortet am

Anja Loosli Brendebach

Expert*in Sozialhilferecht

Guten Tag

Ich bedanke mich für Ihre Frage, die ich gerne folgendermassen beantworte:

Im Kanton Zürich bemisst sich die wirtschaftliche Hilfe nach § 17 Abs. 1 der Sozialhilfeverordnung (SHV) nach den SKOS-Richtlinien (SKOS-RL). In SKOS-RL C.3.1 Abs. 1bis steht, dass der Grundbedarf nach der Anzahl Personen festgelegt wird, die den Haushalt gemeinsam führen. In den Erläuterungen lit. b zu SKOS-RL C.3.1 wird präzisiert, was familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaften sind. Es sind Personen, die den Haushalt gemeinsam führen. Demgemäss fallen u.a. Gruppen darunter, welche die Haushaltfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen usw.) gemeinsam ausüben und/oder finanzieren, also zusammenleben, ohne eine Unterstützungseinheit zu bilden (z.B. Eltern mit volljährigen Kindern). 

Der Grundbedarf für ein erwachsenes Kind im Haushalt der Eltern ohne weitere Geschwister beträgt demnach Fr. 658.-- (1/3 von Fr. 1'974.--). Der Grundbedarf für ein erwachsenes Kin im Haushalt der Eltern mit einem Geschwister im selben Haushalt beträgt demnach Fr. 568.-- (1/4 von Fr. 2'271.--).

Zu dieser Lösung kommt auch das Sozialhilfehandbuch des Kantons Zürich. Dort steht in Kapitel 7.1.06 (Grundbedarf für junge Erwachsene) unter Ziff. 2, dass junge Erwachsene, die im Haushalt der Eltern oder in anderen familienähnlichen Gemeinschaften wohnen, nach den Prinzipien für familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaften unterstützt werden. Sie erhalten zur Deckung ihres Lebensbedarfs den auf sie anteilmässig anfallenden Grundbedarf (Gesamtbedarf geteilt durch die Anzahl der im Haushalt lebenden Presonen = Kopfquote).

Die Lösung im Kanton Zürich scheint damit relativ klar zu sein: Kopfquote.

Wenn Sie im konkreten Fall diese Lösung als nicht dem Bedarf entsprechend ansehen, weil die Eltern die Nahrungsmittel und weitere Positionen des Grundbedarfs vollständig bezahlen, könnten Sie allenfalls argumentieren, dass wie bei den Personen in besonderen Wohnformen (Sozialhilfehandbuch Kapitel 7.1.03) der Grundbedarf um einzelne Positionen wie die Nahrungsmittel im Umfang des entsprechenden %-Anteils des Warenkorbs zusätzlich zur Berechnung nach Kopfanteilen weiter zu reduzieren sei. 

Weil diese Lösung nicht explizit den SKOS-RL und dem Sozialhilfehandbuch entspricht, empfehle ich Ihnen, sich vor der Umsetzung dieser Lösung mit dem Kantonalen Sozialamt abzusprechen bzw. dessen Meinung einzuholen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort helfen zu können.

Freundliche Grüsse