Sehr geehrter Herr Pärli
Ich habe einen Klienten, dem bei der ALE-Auszahlung die 31% SUVA-Rente angerechnet wird. Er kommt nun auf einen versicherten Verdienst von Fr. 3'851.-- (davon 80%) ergeben Fr. '2'980.95 (bei 21 Arbeitstagen zu Fr. 141.95). Zusammen mit der 31% Suva-Rente von Fr. 1'417.60 kommt er auf den Betrag von Fr. 4'398.55.
Der Klient hat vorgängig berufliche Massnahmen gehabt. Die IV hat ihm Taggelder von je Fr. 182.--, d.h. bei 31 Tagen monatlich Fr. 5'642.-- (brutto), abzüglich sozialversicherungsrechtliche Abzüge von Fr 351.--, spricht netto Fr. 5'291.-- ausbezahlt. Gemäss Auskunft des Amts für Arbeit hat die IV-Stelle bei der Berechnung der vorerwähnten Taggelder vergessen, die 31% Suva-Rente zu berücksichtigen, was dazu führte, dass die IV-Taggelder während den beruflichen Massnahmen zu hoch ausgefallen seien.
Diesem Umstand wurde nun bei der Berechnung der ALE Rechnung getragen, so dass die ALE-Taggelder tiefer ausgefallen sind. Der Klient ist damit nicht einverstanden. Ist es korrekt, dass bei der ALE-Berechnung
- die Kumulierung der Suva-Rente von 31% erfolgt ist?
- dem Klienten die Sozialversicherungsabzüge vom Lohn von Fr. 5'290.80 (während den beruflichen Massnahmen) gemacht wurde und er nun, nach Abzug der 31% Suva-Rente, nur noch die oben erwähnte ALE erhält?
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Freundliche Grüsse
H. Riedo
Frage beantwortet am
Kurt Pärli
Expert*in Arbeitsrecht
Sehr geehrte Frau Riedo
Gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.
Entscheidend ist die Bestimmung des versicherten Verdienstes. Massgeblich ist, dass IV-Taggelder als Erwerbseinkommen nach AHVG zu qualifizieren sind. (siehe dazu BGE 123 V 223, das von der lV wahrend der Eingliederung einem zuvor als Arbeitnehmer tätig gewesenen Versicherten ausbezahlte Taggeld gilt als massgebender Lohn).
Nun stellt sich aber das Problem, dass bei Ihrem Klientin offensichtlich zu hohe IV-Taggelder ausgerichtet wurden. Das kann meines Erachtens jedoch nicht dazu führen, dass die Arbeitslosenversicherung nun von einem geringeren versicherten Verdienst ausgeht, als dieser gemäss den vom IV-Taggeld vorgenommenen Abzügen zu berechnen gewesen wäre. Allerdings könnte im vorliegenden Fall die IV gestützt auf Art. 53 Abs. 2 ATSG die Taggelder rückwirkend korrigieren und auch rückfordern. (Art. 25 ATSG). In diesem Fall wäre das reduzierte Taggeld der versicherte Verdienst nach AVIG und die ALV-Behörden könnten gestützt darauf von ihrem Klienten ALE-Gelder zurückfordern.
So gesehen ist es durchaus im Interesse ihres Klienten, wenn die ALV-Behörden den Fehler der IV nicht weiterführt und erst im Nachhinein Gelder zurückfordern muss.
Genügen Ihnen diese Auskünfte?
Mit Dank für die Kenntnisnahme und freundlichen Grüssen
Kurt Pärli
Vielen Dank Herr Pärli, die Informationen sind mir sehr hilfreich.
Freundliche Grüsse
H. Riedo