Guten Tag
Ich habe eine Anfrage für eine Berechnung eines Sozialhilfebudgets.
Aktuell haben wir folgende Situation:
Es hat sich seine Frau für die finanzielle Unterstützung bei uns auf dem Sozialdienst (Kt. Freiburg) gemeldet. Die Frau befindet sich aktuell in Trennung von ihrem Ehemann (Eheschutzgesuch ist hängig). Der Ehemann der Frau ist aus dem gemeinsamen Haus ausgezogen.
Die Grosskinder der Frau sind über das Jugendamt breits seit längerer Zeit bei ihr (vorher bei ihr und ihrem Ehemann) platziert. Die Platzierungskosten der Kinder (Fr. 34.50/ Tag) laufen über einen anderen Sozialdienst.
Die Mutter der beiden Grosskinder (die Tochter der Frau) wird ebenfalls bereits seit längerer Zeit finanziell von unserem Sozialdienst unterstützt.
Nun meine Frage: wie berechne ich das Sozialhilfebudet am sinnvollsten, damit es allen Beteiligten gerecht wird? Ich möchte nicht, dass die Sozialhilfeschulden der platzierten Kinder zu lasten der Grossmutter gehen oder umgekehrt.
Wäre es sinnvoll zwei Sozialhilfebudget (Dossier) zu machen? Ein Dossier für die zu unterstützende Frau (Grossmutter) und ein Dossier für die Kinder (Grosskinder)?
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Freundliche Grüsse
Cindy Gurtner
Sehr geehrte Frau Gurtner
Aus ihrem Fallbeschrieb entnehme ich, dass Sie sich als zuständig erachten, die Frau zu unterstützen. Ob die Grosskinder in die Zuständigkeit ihres Gemeinwesens fallen oder nicht ist nicht eindeutig beschrieben, jedoch gehe ich davon aus, da Sie nicht möchten, dass die Sozialhilfeschulden der platzierten Kinder zu Lasten der Grossmutter gehen. Somit sollte die Zuständigkeitsfrage bezüglich der Kinder nach Art. 12 Abs. 2 SHG bereits geklärt sein.
Da die Kinder im Rahmen einer Platzierung bei der Grossmutter untergebracht sind (dies entnehme ich, da Sie von Platzierungskosten schreiben), gehe ich davon aus, dass die Grossmutter in einem Pflegeverhältnis zu den Kindern steht. Hier wäre noch im Rahmen der Subsidiarität der Anspruch der Grossmutter auf ein Pflegegeld nach Art. 294 ZGB zu klären, das primär die Eltern kraft ihrer Unterhaltspflicht zu leisten haben.
Nun zum Budget, hinter welchem die Frage nach der Unterstützungseinheit steht: Die Unterstützungseinheit ist im Kanton Freiburg nicht explizit geregelt, auch in den SKOS Richtlinien, welche nach Freiburger Recht mit Ausnahmen zur Anwendung gelangen (Art. 22a Abs. 1 SHG), findet sich dazu nichts Konkretes. Nach Guido Wizent (Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Ein Handbuch, 2014 Dike, S. 460) widerspiegelt die Unterstützungseinheit die familienrechtliche Unterhaltspflicht (Art. 276 ff. ZGB). Da die Grossmutter aufgrund des Pflegeverhältnisses nach Art. 300 ZGB keine familienrechtliche Unterhaltspflicht trifft, kann daraus abgeleitet werden, dass hier keine Unterstützungseinheit vorliegt. Somit ist zu empfehlen, getrennte Dossiers und getrennte Budgets zu erstellen.
Bezüglich der Kinder ist zu klären, ob die elterliche Sorge noch bei den Eltern ist, oder ob es eine gesetzliche Vertretung gibt. Die Person mit der elterlichen Sorge oder die gesetzliche Vertretung müsste die Sozialhilfeleistungen für die Kinder beantragen, die Grossmutter kann dies ohne gesetzliche Vertretung grundsätzlich nicht.
Für das Budget heisst dies folgendes:
Besteht ein 3 Personen Haushalt: separates Budget für die Frau (Grossmutter) erstellen für einen 1 in 3 Personen Haushalt. Für die Kinder wird ebenfalls ein separates Budget erstellt, für einen 2 in 3 Personen Haushalt. Aus ihrem Fallbeschrieb ist für mich nicht ersichtlich, ob die Mutter der Kinder ebenfalls im Haushalt wohnt und somit ein 4 Personen Haushalt vorliegt. Wenn die Mutter die elterliche Sorge innehat und mit im Haushalt lebt, wären die Kinder in ihr Sozialhilfebudget einzurechnen (3 Personen in 4 Personen Haushalt).
Die Rückerstattungspflicht ist von der Unterstützungseinheit abzugrenzen. Die Rückerstattungspflicht hat ihre eigene Logik, welche dem Gesetz zu entnehmen ist. Massgebend ist bei rechtmässigem Bezug Art. 29a SHG:
1 Wer materielle Hilfe erhalten hat, muss diese ganz oder teilweise zurückerstatten, sobald die finanziellen Verhältnisse es ihm gestatten. Die nach Artikel 4c bezogene materielle Hilfe muss nicht rückerstattet werden.
2 Die Rückerstattungspflicht gilt auch für die Erben bis zum Betrag ihres Anteils an der Erbschaft.
3 Die Rückerstattung der materiellen Hilfe, die vor dem vollendeten 20. Altersjahr bezogen wurde, kann nicht verlangt werden.
4 Der Sozialdienst, der eine materielle Hilfe als Vorschuss auf Leistungen leistungspflichtiger Versicherungen oder Dritter gewährt, tritt bis in Höhe der erteilten materiellen Hilfe in die Ansprüche des Hilfeempfängers ein.
Konkret heisst dies, dass sich die allfällige Rückerstattungspflicht der Grossmutter nach Abs. 1 richtet. Man könnte Abs. 1 bereits so interpretieren, dass dieser sich lediglich auf jene Unterstützungsleistungen bezieht, die man für sich selber bezogen hat, und nicht auch jene für die Familienmitglieder in gleicher Unterstützungseinheit. Auch könnte man Abs. 3 so verstehen, dass die Rückerstattung bei materieller Hilfe für unter 20-jährige in jedem Fall ausgeschlossen ist. Wie es sich damit genau verhält, kann offen gelassen werden, da die Grossmutter (ohne die Kinder) mangels familienrechtlicher Unterstützungspflicht eine eigenständige Unterstützungseinheit bildet, und demnach nach der hier vertretenen Auffassung nicht für diese rückerstattungspflichtig werden kann.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Auskunft gedient zu haben. Bei Unklarheiten können Sie sich gerne erneut an mich wenden.
Mit freundlichen Grüssen
Cathrin Hüsser