Guten Tag
Im §20 Abs. 3 der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV) wird definiert, dass Einkommensfreibetrag gemäss § 20a UND Integrationszulage gemäss § 20b vom Einkommen abgezogen werden. Es wird behauptet, dass entweder der Einkommensfreibetrag oder die Integrationszulage abgezogen werden kann. Wie wird die Rückerstattung genau berechnet?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Frage beantwortet am
Ruth Schnyder
Expert*in Sozialhilferecht
Sehr geehrter Herr Pivarci
Gerne beantworte ich Ihre Anfrage. § 20a Abs. 3 der Aargauer Sozialhilfe- und Präventionsverordnung vom 28.8.2002 (SPV) regelt Folgendes zur Rückerstattung:
«Die Rückerstattung aus Einkommen erfolgt auf der Basis des sozialen Existenzminimums (Grundbedarf für den Lebensunterhalt, Wohnkosten, situationsbedingte Leistungen) zuzüglich Einkommensfreibetrag gemäss § 20a und Integrationszulage gemäss § 20b mit einem Zuschlag von 20 % und erweitert um die Auslagen für Steuern, Unterhaltsverpflichtungen und Darlehenstilgung.“
Diese Bestimmung konkretisiert, wann aus späterem Einkommen nach Ende des Sozialhilfebezuges eine Rückerstattung bezogener wirtschaftlicher Hilfe zulässig ist. Denn der Kanton Aargau kennt neben dem Vermögensanfall (§ 20 Abs. 1 und 2 SPV) als Grund für die Rückerstattung bezogener wirtschaftlicher Hilfe auch jener der verbesserten Einkommensverhältnisse.
§ 20 SPV konkretisiert das Sozialhilfe- und Präventionsgesetz vom 6.3.01 (SPG). Danach ist bezogene materielle Hilfe rückerstattungspflichtig, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse soweit gebessert haben, dass eine Rückerstattung ganz oder teilweise zugemutet werden kann (§ 20 Abs. 1 SPG).
Die zitierte Bestimmung gemäss § 20 Abs. 3 SPV bestimmt demnach, wann die (neuen) Einkommensverhältnisse als verbesserte wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne des SPG zu betrachten sind, wodurch die Rückerstattung als zumutbar eingestuft werden darf. Dabei muss das Einkommen folgender Bedarf übersteigen:
Grundbedarf für den Lebensunterhalt
Wohnkosten
situationsbedingte Leistungen
zuzüglich
Einkommensfreibetrag gemäss § 20a und
Integrationszulage gemäss § 20b
zuzüglich
Zuschlag von 20% des sozialen Existenzminimums
erweitert um
Auslagen Steuern
Unterhaltsverpflichtungen und
Darlehenstilgung.
Nach dem Wortlaut der Bestimmung sind bei der Berechnung sowohl der Einkommensfreibetrag als auch die Integrationszulage einzubeziehen. Aufgrund des Verweises auf die einschlägigen Verordnungsbestimmungen (§§ 20a und 20b SPV) könnte man jedoch annehmen, dass dafür jeweils die Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit diese zugestanden werden.
Liest man jedoch das Aargauer Handbuch Soziales in Kapitel 9.2.1 https://www.ag.ch/de/dgs/gesellschaft/soziales/handbuchsoziales/15rueckerstattung/192rueckerstattungverbesserungwirtschaftlichesituation/1921_einkommensueberschuss/einkommensueberschuss.jsp werden dort der Einkommensfreibetrag als auch die Integrationszulage ohne weitere Voraussetzungen als Teil des sozialen Existenzminimums genannt.
Damit kann ich Ihre Frage wie folgt beantwortet:
Beide Anreize, Einkommensfreibetrag und Integrationszulage, sind bei der Festlegung des sozialen Existenzminimums (als erste Stufe der Feststellung der verbesserten wirtschaftlichen Verhältnisse) gleichzeitig miteinzubeziehen. Gesichert ist dies, wenn jeder Anreiz für sich gesehen, die Voraussetzungen erfüllt, der Einkommensfreibetrag nach § 20a SPV und die Integrationszulage nach § 20b SPV.
Sind aber die Voraussetzungen für die Integrationszulage nach § 20b SPV nicht erfüllt, wäre es nach strenger Lesart von § 20 Abs. 3 SPV möglich, die Integrationszulage wegzulassen. Gegen diese strenge Lesart spricht aber die Praxisempfehlung des Handbuch Soziales (siehe oben). Ausserdem erscheint das ohne Integrationszulage festgelegte soziale Existenzminimum insgesamt als zu tief, also die Zumutbarkeitsgrenze unterschreitend. Auch sollte das soziale Existenzminimum zu jeder Zeit die Aufnahme eine von der Integrationszulage unterstützten Engagements zulassen. Nach der hier vertretenen Auffassung sind demnach stets beide Anreize bei der Festlegung des sozialen Existenzminimums miteinzubeziehen.
Abschliessend ist festzuhalten, dass mit § 20 Abs. 3 SPV festgestellt wird, ob jemand in verbesserte Verhältnisse gekommen ist und grundsätzlich zur Rückerstattung herangezogen werden kann. Für die eigentliche Rückerstattung kann demnach nur der Überschuss herangezogen werden, also jener Teil, der das soziale und erweiterte Existenzminimum übersteigt.
Ich bin nicht ganz sicher, ob sie über § 20 Abs. 3 SPV hinaus wissen möchten, wie in einem nächsten Schritt der Rückerstattungsbetrag im Aargau berechnet wird. Falls Sie dazu weitere Information haben möchte, bitte ich Sie um entsprechende Mitteilung. Ich stehe Ihnen für weitere Hilfestellung gerne zur Verfügung.
Freundliche Grüsse
Ruth Schnyder
Guten Tag Frau Schnyder
Vielen Dank für Ihre Ausführungen, die mir vollkommen ausreichen.
Freundliche Grüsse
Pavol Pivarci