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Berechnung Alimentenbevorschussung nach neuem Recht

Veröffentlicht:
29.05.2018
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Kindes- und Erwachsenenschutz

Sehr geehrte Damen und Herren
Am 1. Januar 2017 ist das neue Kindesunterhaltsrecht in Kraft getreten. Meine Abklärungen haben bisher ergeben, dass die Meinungen in Bezug auf die Handhabung der Berechnungsgrundlage für Alimentenbevorschussung auseinandergehen. Die einen nehmen nur den Barunterhalt als Grundlage und andere Bar- und Betreuungsunterhalt zusammen und bevorschussen den maximalen Betrag.
Gibt es allgemeingültige Erfahrungswerte diesbezüglich oder Empfehlungen? Mit dieser Frage werden sich die zuständigen Fachpersonen der Gemeinden und des Kantons auch noch auseinandersetzen.
Herzlichen Dank für Ihre Rückmeldung und freundliche Grüsse
Y. Lingg

Frage beantwortet am

Karin Anderer

Expert*in Kindes- und Erwachsenenschutz

Sehr geehrte Frau Lingg
Der Betreuungsunterhalt ist ein Bestandteil des Kindesunterhalts, auf den das Kind einen Rechtsanspruch hat. Art. 276 Abs. 1 ZGB lautet: Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet. Nach Art. 285 Abs. 1 und 2 ZGB bemisst sich der Unterhalt des Kindes nach seinen Bedürfnissen und der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
Nach Art. 1 der Verordnung über das Inkasso und die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen des Kantons Obwalden vom 10.11.1983 hat das unterhaltsberechtigte Kind Anspruch auf Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen, wenn der zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtete Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt und wenn kein Ausschlussgrund gemäss Art. 3 vorliegt.
Nach Art. 4 der Verordnung über das Inkasso und die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen des Kantons Obwalden vom 10.11.1983 richtet sich die Höhe eines Vorschusses nach der im massgeblichen Rechtstitel festgesetzten Summe.
Das kantonale Recht verweist in genereller Form auf den Unterhaltsbeitrag des Kindes und schliesst insbesondere den Betreuungsunterhalt, welcher zum Kindesunterhalt gehört, nicht aus. Deshalb ist nach meinem Dafürhalten der ganze im Urteil festgelegte Kindesunterhalt (nicht das allenfalls bezifferte Manko!) bei der Bevorschussung zu berücksichtigen. Allerdings darf nach Art. 4 der Verordnung über das Inkasso und die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen des Kantons Obwalden vom 10.11.1983 der bevorschusste Betrag den Ansatz der höchsten einfachen Waisenrente der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht übersteigen.
Ich hoffe, die Angaben sind Ihnen hilfreich und ich grüsse Sie freundlich.
Karin Anderer
Luzern, 30.5.2018