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Bei Sozialhilfebezug Hausverkauf ?

Veröffentlicht:
23.02.2017
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialhilferecht

Sehr geehrter Herr Seiler
Ich habe einen Klienten der mit 59 Jahren gekündigt wurde. Er bezieht nun Arbeitlosentagegelder.
Er hat grosse Angst keinen Job mehr zu finden und nach Ablauf der Tagegelder Sozialhilfe beziehen zu müssen.
Da er zwar keine Ersparnisse hat, aber ein Haus besitzt fragte er mich ob man ihn für den Fall das er Sozialhilfe beziehen müsste, zwingen würde
zuerst das Haus zu verkaufen ?
Wäre das die übliche Praxis das dies verlangt wird und gibt es diesbzgl. kantonale Unterschiede ? ( Klient lebt im Kt. Aargau ).
Ich wäre froh um Ihre Einschätzung.
Herzlichen Dank & Beste Grüsse
Andrea Nicklas

Vermögen ist grundsätzlich zu verwerten, unterbleibt die Verwertung, wird der mutmassliche Erlös als Einkommen angerechnet (§ 5 Abs. 1, § 11 Abs. 3 und 4 SPG, § 11 Abs. 3 SPV AG). Wenn die Verwertung nicht verhältnismässig ist, so ist darauf zu verzichten. Die Ausrichtung von wirtschaftlicher Hilfe ist dann mit der Bedingung verbunden, dass die hilfesuchende Person eine Rückerstattungsverpflichtung unterzeichnet und der zukünftige Anspruch der Gemeinde auf Rückerstattung grundpfandrechtlich gesichert wird (§ 11 Abs. 5 SPG AG). Die Vermögensfreibeträge sind in § 11 Abs. 4 SPV AG geregelt.
Der Klient muss also damit rechnen, dass die Verwertung seines Grundeigentums in jedem Fall geprüft wird. Verlangt die Gemeinde die Verwertung, so muss dies verhältnismässig sein. Die Verhältnismässigkeit umfasst eine umfassende Prüfung und Beurteilung der konkreten Situation (§ 1 Abs. 2, § 5 Abs. 3 SPG und § 3 Abs. 2 SPV AG).
Die SKOS hat in Bezug auf den Umgang mit Liegenschaften in der Sozialhilfe eine detaillierte Empfehlung für Behörden erstellt. Diese können auch Sie beiziehen um sich über die Klärung des Anspruchs auf wirtschaftliche Hilfe im Falle von Liegenschaftsbesitz zu informieren (Liegenschaften im In- und Ausland, Quelle www.skos.ch Rubrik Rechtliches, besucht am 03.03.2017).