Guten Tag
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Ein Klient erhält von einer PK bisher eine Teilrente, Leistungen BVG+überobligatorisch.
Jetzt ist die IV-Rente erhöht worden.
Die PK bejaht einerseits ihre Leistungspflicht wegen dem Zusammenhang mit dem ursprünglichen Leiden, das zur Teilrente führte.
Es sei aber im Reglement vorgesehen, dass in solchen Fällen die Erhöhung nur im BVG-Bereich ausgerichtet werde.
Ich finde ein solches Vorgehen unfair.
Ich kann mir aber vorstellen, dass es formaljuristisch i.O. ist, da für den über-obligatorischen Bereich ja weitestgehend Vertragsfreiheit besteht?!
Stimmen Sie dem zu?
(Bisher habe ich nur die telefonische Auskunft einer Pensionskasse, der Reglementsauszug soll folgen.)
freundliche Grüsse, M.Blindow
Frage beantwortet am
Peter Mösch Payot
Expert*in Sozialversicherungsrecht
Sehr geehrter Herr Blindow
Tatsächlich gilt für den Bereich des Überobligatoriums weitgehende Vertragsfreiheit. Der Rahmen von Art. 49 BVG sieht soweit ersichtlich keine zwingende Norm vor, welche bei nachträglichen Erhöhungen des IV-Grades auch im überobligatorischen Bereich eine Leistungsanpassung erfolgt.
Entscheidend ist also das Reglement der Versicherung und dessen Wortlaut und Intepretation.
Ich hoffe, das dient Ihnen.
Prof. Peter Mösch Payot