Guten Tag
Meine Klientin wurde mit der Ambulanz ins Spital gefahren und während dem Transport erfolgte eine medizinische Behandlung. Wir haben die Rechnung für den Transport inkl. der medizinischen Behandlung bei der Krankenkasse eingereicht. Die Krankenkasse hat die Bezahlung der medizinischen Behandlung abgelehnt mit der Begründung, dass die Fr. 500.- für die Transportkosten für dieses Jahr bereits ausgeschöpft sind. Gemäss der Krankenkasse gehen alle Behandlungskosten während der Fahrt ebenfalls zulasten der Transportkosten. Ist dies korrekt so?
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Frage beantwortet am
Peter Mösch Payot
Expert*in Sozialversicherungsrecht
Guten Tag! Könnten Sie kurz etwas dazu ausführen, welcher Art die medizinische Behandlung war?
Besten Dank für die Beantwortung der Nachfrage.
Prof. Peter Mösch Payot
Guten Tag Herr Mösch
Die Frage hat sich erledigt, vielen Dank.
Freundliche Grüsse
Frage beantwortet am
Peter Mösch Payot
Expert*in Sozialversicherungsrecht
Guten Tag!
Für die Transportkosten gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. KVG gelten besondere Beschränkungen der Übernahme von medizinisch notwendigen Transportkosten im Umfang von 50% und höchstens von CHF 500 pro Jahr (Art. 26 Abs. 1 KLV).
Von den Transportkosten sind im KVG die Untersuchungs- und Behandlungsmassnahmen während des Transports zu differenzieren.
Solche Kosten einer medizinisch indizierten ärztlichen Begleitung dürfen gemäss Bundesgericht nicht als Transportkosten qualifiziert werden, sondern sind ärztliche Leistungen im Sinne von Art. 25 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 KVG (BGE 130 V 424 E.3.3) und sind auch unter den entsprechenden Voraussetzungen gesondert zu vergüten.
Nicht höchstrichterlich geklärt ist die weitere Frage, ob auch nichtärztliche Massnahmen, etwa durch nichtärztliches Begleitpersonal (Sanität, Pflegepersonal), gesondert und zusätzlich zu den Transportkosten zu vergüten sind.
Die Praxis ist hierzu uneinheitlich. Immerhin ist klar, dass eine Leistungspflicht der Krankenversicherung wohl nur durchgesetzt werden könnte, wenn die Anforderungen an eine delegierte ärztliche Tätigkeit eingehalten wird (BGE 114 V 266 E.2a). Das heisst, dass die Tätigkeit des Personals beim Transport grundsätzlich uner ärztlicher Aufsicht erfolgen müsste (auch wenn kein Arzt konkret mit dabei sein muss), und dass die Behandlung im Rahmen einer organisatorischen und wirtschaftlichen Abhängigkeit und Unterordnung erfolgt zu einer Arztperson. Diese Voraussetzungen sind je nach Transportdienst gegeben oder eben nicht.
Ich hoffe, das dient Ihnen.
Prof. Peter Mösch Payot