Guten Tag
Ich beschäftige mich zurzeit mit der Frage des Beginns des EL-Anspruchs nach Zusprache eines IV-Taggelds.
In der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen. Habe ich im Absatz 2.1.2.3 folgender Wortlaut gesehen "Wird eine Taggelddauer von weniger als sechs Monaten nachträglich auf mindestens sechs Monate verlängert, ist die EL rückwirkend vom Beginn der Taggeldberechtigung an auszurichten."
Problematik: In der Praxis sehen wir oft, dass IV Taggeld-Ansprüche dreimonatlich befristet sind und danach alle drei Monate verlängert werden. Unsere kantonale Ausgleichskasse nimmt die Berechnung der Ergänzungsleistungen erst vor, wenn mindestens 6 Monate IV Taggeld gesprochen wurden bzw. am Laufen sind. Dies wird jedoch nur rückwirkend ausbezahlt, wenn die EL Anmeldung im ersten Monat des IV Taggeld-Anspruchs eingereicht wird bzw. ab dem Monat der Anmeldung.
z.B. Wir machen am 15.04.2022 eine EL Anmeldung für einen Klienten der seit 01.01.2022 Anspruch auf IV Taggeld hat. Die Ausgleichskasse wird dann frühestens im Juni 2022 aktiv und berechnet den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 01.04.22 (nicht auf 01.01.2022).
Verstehe ich die Wegleitung richtig, dass der*die Klient*in 6 Monate ab dem ersten Monat IV Taggeld-Anspruch Zeit hat, um eine EL Anmeldung einzureichen und diese dann rückwirkend auf den ersten Monat des Taggeld-Anspruchs berechnet werden muss?
Danke für Ihre Bemühungen.
Frage beantwortet am
Peter Mösch Payot
Expert*in Sozialversicherungsrecht
Guten Tag!
Bezüglich dem Beginn der EL bei Taggeld gilt Folgendes gemäss der WEL Rz. 2123.01 und 2123.02:
a) Die EL können vom Beginn der IV-Taggeldberechtigung an ausgerichtet werden, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für den EL-Anspruch erfüllt sind und das Taggeld für mindestens sechs Monate zugesprochen worden ist. Die Mindestfrist von sechs Monaten gilt auch für Fälle, in denen ein Taggeld eine Rente ablöst. Stellt sich nachträglich heraus, dass der Taggeldanspruch weniger als sechs Monate dauert, sind EL, die für die Zeitspanne des Taggeldbezuges ausgerichtet worden sind, nicht zurückzufordern.
b) Wird eine Taggelddauer von weniger als sechs Monaten nachträglich auf mindestens sechs Monate verlängert, ist die EL rückwirkend vom Beginn der Taggeldberechtigung an auszurichten.
Das bedeutet, dass auch in Fällen, wo dann die EL-Anmeldung erst im Monat vorgenommen wird, indem klar scheint, dass der EL-Anspruch besteht, weil die Voraussetzung eines sechsmonatigen Taggeldanspruchs besteht, der Anspruch rückwirkend vom Beginn der Taggeldberechtigung an auszurichten ist.
Die Praxis, die Sie beschreiben, verletzt letztlich Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG, der bei einem sechsmonatigen Anspruch auf Taggelder einen entsprechenden EL-Anspruch vorsieht.
Für die Praxis, bei einer Anmeldung im vierten Monate des Bezuges eines Taggeldes erst ab Anmeldemonat die EL zu gewähren, gibt es meines Erachtens keine Grundlagen. Insb. kann auch nicht Art. 22 ELV herangezogen werden, weil dieser sich auf die Renten bezieht.
Ich würde also raten, der Ausgleichskasse die Vorgabe aus der WEL vorlegen und im Zweifel bei nächster Gelegenheit in einem Fall gegen diese Praxis Einsprache erheben.
Ich hoffe, das dient Euch.
Peter Mösch Payot