Ich bin Vormundin eines 15jährigen Jungen. Seine Mutter lebt in Deutschland und hat zu ihrem Kind den Kontakt vor mehreren Jahren abgebrochen. Der Vater ist im August 2016 verstorben. In einem langwierigen Verfahren wurde am 16.10.2019 das Kindsverhältnis zwischen dem leiblichen Vater und dem Jungen gerichtlich festgestellt. Nach Rechtskraft des Urteils stellte die Vormundin unvrezüglich Antrag auf eine Waisenrente. Der Rentenentscheid der AHV erfolgte am 24.01.2020. Der Junge erhält eine Waisenrente, rückwirkend per September 2016.
Noch im Januar 2020 stellte die Vormundin Antrag auf Ergänzungsleistungen. Mit Entscheid vom 13.05.2020 wurden Ergänzungsleistungen gesprochen, doch nicht wie beantragt ab September 2016, sondern erst ab Januar 2020. Begründet wird der Entscheid, dass der Monat der Anmeldung für die Rente, gemäss Art. 22 Abs. 1 ELV, massgebend sei.
Fragen: Ist die Begründung rechtlich korrekt? Hätte der Junge nicht Anspruch auf die EL ab Sept. 2016, analog der Waisenrente? Der Anspruch auf Rente konnte erst gestellt werden, nachdem das Gerichtsurteil (Feststellung der Vaterschaft) in Rechtskraft erwachsen ist.
Da die Rechtsfrist nächste Woche abläuft, bitte ich Sie, mir die Auskunft möglichst bald zukommen zu lassen. Besten Dank.
Guten Tag
Ich habe gesehen, dass meine Frage mit einem Fragezeichen versehen ist - habe ich etwas falsch gemacht?
Besten Dank für Ihre Rückmeldung
Johanna Schilling
Frage beantwortet am
Peter Mösch Payot
Expert*in Sozialversicherungsrecht
Sehr geehrte Frau Schilling
Gerne beantworte ich Ihre Anfrage.
Der Anspruch auf eine jährliche EL besteht erstmals für den Monat, in dem die Anmeldung mit allen erforderlichen Informationen und Belegen eingereicht worden ist und sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. WEL (Stand: 1.1.2020), Rz 2121.01), wobei bei unvollständigen Angaben die Nachreichung innert dreier Monate den Anspruchsbeginn nicht verändert (vgl. Rz. 1110.02)
Gemäss Art. 22 Abs. 1 ELV gilt weiter, dass der Anspruch auf EL mit dem Monat der Anmeldung für die Rente (hier also die Waisenrente) erfolgt, wenn die EL-Anmeldung innert sechs Monaten seit der Zustellung der Verfügung über eine Rente der AHV oder der IV erfolgt ist. Allerfrühestens ist der Zeitpunkt der Rentenberechtigung vorbehalten.
Fazit: Es ist korrekt, dass der EL-Anspruch in Ihrem Fall frühestens im Monat der Anmeldung für die Waisenrente beginnt.
Prof. Peter Mösch Payot