Lieber Peter / lieber Daniel
Meine Klientin hat vom 11/2018 bis 04/21 eine volle IV-Rente zugesprochen erhalten. Für diese Zeit hat sie ihr BVG-Guthaben in der Stiftung Auffangeinrichtung.
Die KL ist seit Feb. 21 wieder 80% arbeitstätig (war dies im übrigen auch während der IV-Zeit, jedoch unstetig).
Die EL (sie wird gemeinsam mit dem Ehemann, der eine volle IV-Rente hat EL-berechnet) fordert nun, dass ich für die Rentenzeit eine Rente der PK geltend mache.
Meine Frage: wird die Stiftung Auffangeinrichtung für die 21/2 Jahre eine PK-Rente verfügen und diese im Anschluss wieder aufheben mit Wegfall der IV-Rente? Wie wirkt sich dies auf das PK-Kapital meiner KL aus? Und kann die Klientin im Anschluss wieder ganz normal PK-Beiträge einbezahlen? Sie ist seit Feb. 2021 bei einer neuen PK aus dem neuen Arbeitsverhältnis. Wird die Rente dann nur aus der Stiftung Auffangeinrichtung verfügt oder muss ich beide PK anschreiben? Gilt nur jene, wo sie zum Zeitpunkt der Invalidität versichert war?
Vielen Dank für die Rückmeldung.
Beste Grüsse
Karin
Frage beantwortet am
Peter Mösch Payot
Expert*in Sozialversicherungsrecht
Liebe Karin
1) Die Stiftung Auffangeinrichtung als Pensionskasse versichert nur das BVG-Obligatorium. Sie ist gemäss Art. 23 BVG für Leistungen bei Invalidität zuständig, wenn die invalidisierende Gesundheitsbeeinträchtigung zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt hatte in einem Zeitraum, als die betroffene Person bei der Stiftung Auffangeinrichtung versichert war.
Gemäss Rechtsprechung muss dabei mindestens eine Arbeitsunfähigkeit von 20% bestanden haben und vor allem darf seither bis zur Invalidität keine wesentliche Genesung mehr stattgefunden haben (so genannten zeitlicher und sachlicher Zusammenhang); vgl. BGE 144 V 58 E 4.4.
2) Im Rahmen des BVG-Obligatorium hängt die Höhe des BVG-IV-Rentenanspruchs davon ab, wie hoch das BVG-Sparguthaben war im Zeitraum des Anspruchs auf Invaliditätsleistungen. Vor diesem Hintergrund wird die Stiftung Auffangeinrichtung also die entsprechenden BVG-Altersguthaben einverlangen können zur Berechnung der Invaliditätsrente. Das Alterskapital kann sich entsprechend mindern.
3) Selbstverständlich kann auch durch Beiträge nach der Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit das BVG-Alterstguthaben wieder geäufnet werden.Zu beachten ist zudem, dass gemäss Art. 15 des BVG Vorsorgereglementes – Ausgabe 2021 (siehe https://web.aeis.ch/DE/static_pages/69/Reglement) für eine reduzierte Zeit eine Beitragsbefreiung vorgesehen wird. Das heisst, dass die Altersguthaben entsprechend auch während einer kurzen Zeit der Invalidität wieder geäufnet werden.
4) Die BVG-IV-Rente wird wieder wegfallen, wenn und ab dem Zeitpunkt, alsdie Invalidität wie im vorliegenden Fall wieder wegfällt.
Ich hoffe, das dient Dir.
Peter Mösch Payot