Sehr geehrte Damen und Herren
Ich bin Vormundin eines Jugendlichen gem. Art. 327a ZGB. Um ihn in seiner Autonomie zu stärken, habe ich zugestimmt, dass er ein Jugendkonto bei der UBS eröffnet, worauf ihm Taschengeld überwiesen wird, das er selber verwaltet.
Die KESB hat im Rahmen der ordentlichen Berichterstattung einen Kontoauszug dieses Jugendkontos verlangt, den der Jugendliche leider noch immer nicht beigebracht hat. Aus diesem Grund bin ich persönlich in der Bank vorstellig geworden.
Die UBS weigert sich jedoch, mir als Vormundin irgendwelche Auskünfte über das Konto zu erteilen oder mir Kontoauszüge zur Verfügung zu stellen. Sie stellt sich auf den Standpunkt, der Umstand, dass der Jugendliche das «Generations-Konto» - wie das Jugendkonto der UBS heisst – selber eröffnet habe, habe zur Folge, dass es jeglichem Zugriff der Inhaber der elterlichen Sorge entzogen sei und unter dem Schutz des Bankgeheimnisses stehe. Die Vormundin sei gemäss Art. 327a ZGB diesbezüglich den Inhabern der elterlichen Sorge gleichgestellt.
Der Verweis auf den Art. 10 der VBVV (Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft) wurde von der UBS als in diesem Fall irrelevant dargestellt.
Meines Erachtens wäre es im vorliegenden Fall zwar völlig korrekt, dass ich in meiner Rolle als Vormundin keinerlei Zugriff auf das Guthaben des Jugendkontos habe und keine Transaktionen tätigen darf, sehe aber die VBVV nicht ausser Kraft gesetzt und hätte demzufolge ein Anrecht auf Aushändigung der notwendigen Belege.
Wer liegt denn nun richtig?
Vielen herzlichen Dank im Voraus für Ihre Antwort.
Frage beantwortet am
Karin Anderer
Expert*in Kindes- und Erwachsenenschutz
Sehr geehrte Frau Klug
Nach Art. 409 ZGB stellt der Beistand oder die Beiständin der betroffenen Person aus deren Vermögen angemessene Beträge zur freien Verfügung. Und nach Art. 19 Abs. 2 ZGB (geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens) i.V.m. Art. 323 ZGB bildet der Taschengeldbereich freies Kindesvermögen. Das urteilsfähige Kind verwaltet und nutzt das Taschengeld selbst.
Art. 10 VBVV schliesst das Recht auf Auskunft bzw. Einsicht in das Taschengeldkonto der betroffenen Person aus, auf welches Beiträge zur freien Verfügung (Art. 409 ZGB bzw. Art. 19 Abs. 2 ZGB ) überwiesen werden (vgl. ESR Komm-Strupp/Bachmann, Art. 10 VBVV N 14 m.w. H.).
Die Auskunft der Bank erscheint mir richtig, wenn es sich vorliegend um ein Taschengeldkonto handelt. Warum die KESB einen Auszug einverlangt, ist nicht ersichtlich. Sie kann eine verfahrensleitende Verfügung erlassen, wenn sie auf einen Auszug beharrt.
Ich hoffe, die Ausführungen sind nützlich und ich grüsse Sie freundlich.
Luzern, 2.11.2020
Karin Anderer