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Auszahlung von Überzeit

Veröffentlicht:
27.04.2022
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht

Guten Tag Herr Pärli

Ein Mitarbeiter aus dem Kunst/Gastrosektor musste von Juli bis September 2021 mehr arbeiten als in seinem Arbeitsvertrag (Pensum von 60%) festgehalten. Er hat so 87.9h an Überstunden angehäuft. Ein Teil davon ist Überzeit. Per 01.10.21 hat er eine Lohnerhöhung erhalten und das Pesum wurde auf 70% erhöht. Die Überstunden wurden ihm nun per Ende April 2022 ausbezahlt mit 100%, also ohne den Zuschlag von 25%. Im Reglment des Arbeitgebers ist festgehalten, dass Überstunden kompensiert werden müssen im nächsten Monat und wenn nicht möglich Ende Jahr eine Auszahlung möglich ist. Weiter ist festgehalten, dass Stunden über 61h mit einem  Zuschlag von 25% ausbezahlt werden. Er hat keine detaillierte Abrechnung vom HR erhalten. Nun zu meinen Fragen:

- Ist es korrekt, dass die Überstunden/Überzeit mit dem niedrigeren Lohn ausbezahlt werden? Also jener Lohn, der er bis 30.09.21 erhalten hat?

- Müsste nicht eine Aufteilung erfolgen nach Überstunden und Überzeit und die Überzeit mit einem Zuschlag von 25% gemäss Reglement ausbezahlt werden?

Besten Dank für Ihre Rückmeldung.

Frage beantwortet am

Kurt Pärli

Expert*in Arbeitsrecht

Guten Tag

gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt: Ich gehe davon aus, dass für fraglichen Mitarbeiter kein GAV anwendbar ist bzw. dass ein allfälliger GAV sich nicht zu der vorliegenden Frage äussert. Nach OR ist Art. 321c einschlägig. Überstunden (= Mehrarbeit als vertraglich vereinbart) sind zu kompensieren mit Einverständnis des ArN, ansonsten besteht ein Anspruch auf einen Zuschlag von 25%. Diese Bestimmung kann aber im Arbeitsvertrag wegbedungen werden.

Sie erwähnen nun, dass beim Arbeitsverhältnis Ihres Klienten ein Reglement besteht, das festhält, Überstunden müssten kompensiert werden und wenn dies nicht möglich ist, werde Ende Jahr eine Auszahlung vorgenommen. Das Reglement hält weiter fest, dass ab Überstunden von 61 h ein Zuschlag von 25% ausgerichtet werde. Diese Regelung nimmt Bezug auf die Überzeitvorschriften des Arbeitsgesetzes, die nicht durch Vertrag/Reglement abgeändert werden dürfen.

Die Ausrichtung von Lohn für Überstunden/Überzeit orientiert sich am Lohn, der im fraglichen Zeitfenster gegeolten hat. Vor diesem Hintergrund ist es korrekt, wenn die Überstunden zum Lohn von vor Oktober 21 ausbezahlt werden.

Sie erwähnen 87.9 Überstunden/Überzeit: Ihre Überlegung, wonach eine Aufteilung erfolgen müsste im Sinne 60 Stunden normale Überstunden ohne Zuschlag und 27.9 STunden mit Zuschlag von 25% ist meines Erachtens richtig.

Genügen Ihnen diese Auskünfte? Mit Dank für die Kenntnisnahme und freundlichen Grüssen

Kurt Pärli