Sehr geehrte Frau Platania
Ein Klient ist 62 Jahre alt und wird voraussichtlich in einem Jahr die AHV-Rente vorbeziehen. Aktuell wird er vollumfänglich mit Sozialhilfe unterstützt. Er hat eine Freizügigkeitsleistung bei der Stiftung Auffangeinrichtung, die er beziehen könnte. Gleichzeitig hat er Verlustscheine, Betreibungen und nicht betriebene Forderungen (ist mit diesen Gläubigern in Kontakt, hat Stundungen oder Ratenzahlungen vereinbart). Es gibt keine laufende Pfändung.
Wenn die FZL ausbezahlt wird, erfährt das Steueramt davon (wo er auch offene Rechnungen hat).
Soweit ich weiss, muss bei einer ordentlichen Pensionierung die Kapitalauszahlung aus der PK bzw. Auszahlung der FZL vom Betreibungsamt in eine hypothetische Rente umgewandelt werden, um die pfändbare Quote zu berechnen. Nur wenn dann das betreibungsrechtliche Existenzminimum überschritten wird, darf gepfändet werden.
Wie verhält es sich bei einem Vorbezug/einer nicht ordentlichen Pensionierung? Falls es sich beim Vorbezug nicht so verhält:
Kann das Steueramt via Betreibungsamt die gesamte Forderung erhältlich machen (Forderung Steuern macht ca. die Hälfte der FLZ aus)? Dies würde dann bedeuten, dass mein Klient die Steuern besser von sich aus begleicht, damit keine zusätzlichen Gebühren dazukommen.
Hintergrund der Frage: Die Gemeinde möchte, dass mein Klient die FZL bezieht, um damit die übersteigende Miete zu finanzieren (was m.E. ohnehin nicht rechtens ist, aber da bin ich dran).
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Freundliche Grüsse
Selina Werfeli
Frage beantwortet am
Doris Platania
Expert*in Schuldenberatung
Sehr geehrte Frau Werfeli,
zu diesem Thema gibt es einen guten Artikel im Beobachter, der einige Ihrer Fragen beantworten sollte::
https://www.beobachter.ch/geld/pensionskasse/pk-guthaben-gepfandet-plotzlich-ist-die-altersvorsorge-weg
Ich würde noch mit einer Schuldenberatungsstelle prüfen (und mit der Sozialhilfe), ob nicht eine Gesamtsanierung möglich wäre. Es wird ein Teil der Freizügigkeitsleistung genommen um einen per Saldo Vorschlag von evtl. 20% (das kommt auf die gesamte Schuldensumme an) anzubieten.
Den Gläubigern müsste klar gemacht werden, dass sie ja sonst vermutlich nichts bekommen würden, weil der Klient höchstwahrscheinlich kein höheres Einkommen hat, wenn er ins AHV-Alter kommt?
Es gilt abzuwägen, was für den Klienten besser ist, rund um seine Einkommenssituation und seine persönlichen Ziele.
Wenn Die Pensionskassengelder tatsächlich vorzeitig aufgebraucht werden müssen, könnte solch ein Vergleich in Absprache mit der Sozialhilfe sinnvoll sein.
Wichtig ist es abzuklären, dass der Klient danach keine finanziellen Einbussen hat.
Freundliche Grüsse
Doris Platania
Sehr geehrte Frau Platania
Besten Dank für Ihre Antwort und den Hinweis auf die Gesamtsanierung. Diese kommt wohl eher nicht in Frage (FZL total von ca. CHF 20'000.-, Schulden von weit über CHF 100'000.-), bleibt aber abzuklären.
Den Artikel im Beobachter habe ich gelesen. Leider wird dort nicht erwähnt, ob die hypothetische Umrechnung des Kapitals in Rente (zur Ermittlung der pfändbaren Quote) auch bei einem Vorbezug gemacht werden muss. Falls eine Umrechnung gemacht werden müsste, hätte dies zur Folge, dass nicht gepfändet werden darf (weil das Existenzminimum ja nicht angetastet werden darf).
Diese Frage bleibt für mich unbeantwortet, ist für mich aber zentral, um über das weitere Vorgehen zu entscheiden.
Freundliche Grüsse
Selina Werfeli
Frage beantwortet am
Doris Platania
Expert*in Schuldenberatung
Sehr geehrte Frau Werfeli,
entschuldigen Sie bitte die späte Antwort, ich musste mich selbst rechtlich beraten lassen.
Die Antwort, die mir mitgeteilt wurde merkte an, dass es wohl keinen Unterschied mache, ob die Rente früher, oder regulär bezogen würde.
Wichtig sei nur der Aspekt, dass das Geld auf ein separates Konto gezahlt wird, damit sichergestellt ist, dass die Rente für den Lebensbedarf eingesetzt wird. Dann dürfe sie nicht gepfändet werden.
Ich hoffe Sie können diese Antwort noch in Ihre Überlegungen miteinbeziehen.
Freundliche Grüsse
Doris Platania
Guten Tag Frau Platania
Vielen Dank für Ihre hilfreiche Abklärung!
Freundliche Grüsse
Selina Werfeli