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Auszahlung BVG an Tochter / Rückzahlung an Sozialdienst?

Veröffentlicht:
24.10.2019
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht

Guten Tag

Die Mutter (56 Jahre ) ist im Heim und wird in den nächsten Monaten sterben. Es stellt sich die Frage, ob ihr BVG an die 30jährige Tochter ausbezahlt wird respektive wenn ja, ob sie dann von diesem Geld die Schulden der Mutter,  die beim Sozialdienst aktuell durch den Heimaufenthalt entstehen, zurückbezahlen muss.

Besten Dank für eine rasche Antwort

MFG

Frage beantwortet am

Peter Mösch Payot

Expert*in Sozialversicherungsrecht

Sehr geehrte Frau Janowsky. Gerne beantworte ich Ihre Anfrage an der Schnittstelle von Sozialversicherungsrecht und Sozialhilferecht.

Ich müsste für eine präzise und vollständige Antwort noch genauer wissen, in welchem Kanton die Mutter Sozialhilfe bezogen hat.

Besten Dank. Peter Mösch Payot

Das ist im Kanton Bern. Besten Dank für Ihre Abklärung

Tanja Janowsky

Frage beantwortet am

Peter Mösch Payot

Expert*in Sozialversicherungsrecht

Sehr geehrte Frau Janowsky

a) Die 30jährige Tochter wird keine Waisenrente gemäss Art. 20 BVG erhalten. Solche werden nur an minderjährige Kinder oder an Kinder in Ausbildung bis 25 ausbezahlt (analog Art. 25 AVIG).

Allerdings ist es möglich, dass das Reglement der Pensionskasse gemäss Art. 20a BVG Abfindungen für Erben wie erwachsene Kinder vorsieht. Häufig im Umfang der Beiträge minus Rückzüge. 

Ich rate Ihnen insoweit das Reglement der fraglichen PK zu konsultieren und/oder bei der entsprechenden PK nach den vorgesehenen Leistungen nachzufragen (wobei Sie nach den vorgesehenen Rechtsgrundlagen fragen dürfen).

b)  Der Anspruch einer allfälligen Leistung der PK besteht für die Tochter. Nicht für die Verstorbene, nicht für deren Nachlass. Dies ist bedeutsam für die Frage der sozialhilferechtlichen Rückerstattungspflicht.

Im vorliegenden Fall ist das kantonale Sozialhilferecht anwendbar. Dieses betrifft auch eine allfällige Rückerstattung. In casu ist das SHG des Kantons Bern anwendbar. 

Eine Rückerstattungspflicht der bezogenen Sozialhlfe besteht im Kanton Bern - unter den jeweiligen Voraussetzungen - für den Bezügerin und ev. für deren Nachlass oder für den Bezug von Lebensversicherungsleistungen (Art. 42 Abs. 1 lit. a und B SHG BE).

Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass Leistungen des BVG nicht Teil der Rückerstattung sind und somit nicht einverlangt werden können.

Ich hoffe, das dient Ihnen.

Prof. Peter Mösch Payot

 

 

 

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