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Auszahlung an Klientin trotz Abtretungserklärung

Veröffentlicht:
22.02.2021
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht

Sohn A. wird im Rahmen der WSH finanziell unterstützt. Da er an einer Lehrvorbereitung teilnimmt, hat er Anspruch auf Ausbildungszulagen. Die Mutter von A. bezieht diese über die Arbeitslosenkasse. 

Ab Oktober 2020 wurde die Abtretungserklärung bei der Arbeitslosenkasse hinterlegt. Die Ausbildungszulagen für Sohn A. wurden im Oktober 2020 auch an uns überwiesen. Ab November 2020 erhielten wir keine Zahlungen mehr.

Auf telefonische Nachfrage erhielten wir die Auskunft, dass eine neue Person zuständig für das Dossier sei. Bei der Übergabe vom Dossier sei die Hinterlegung der Abtretungserklärung untergegangen. Die Ausbildungszulagen in der Höhe von CHF 1'148.95 vom November 2020 bis Januar 2021 seinen an die Mutter von A. ausbezahlt worden. 

Die Arbeitslosenkasse werde die Ausbildungszulagen nicht bei der versicherten Person zurückfordern und an uns ausbezahlen. 

Haftet nun die Arbeitslosenkasse für den Betrag? Wie können wir vorgehen, damit wir die Ausbildungszulagen vom November bis Januar erhalten? 

Vielen Dank für die Rückmeldung zu unserer Frage. 
Freundliche Grüsse, Tamara Cortés

Frage beantwortet am

Peter Mösch Payot

Expert*in Sozialversicherungsrecht

Sehr geehrte Frau Cortés

Soweit im vorliegenden Fall tatsächlich eine Abtretungserklärung vorliegt, so kann hier die Arbeitslosenkasse gültig nur an den Sozialdienst leisten. Weil eine Abtretungserklärung verbunden ist mit einem Gläubigerwechsel und der Schuldner (hier die ALV) sich nur noch gültig befreien kann, wenn sie an den neuen Gläubiger leistet, falls ihr die Zession mitgeteilt wurde (Art. 164 ff. OR). Letzteres scheint hier unbestritten.

Die Arbeitslosenkasse kann auch nicht vorbringen, die Abtretung sei nicht zulässig gewesen. Es handelt sich nämlich bei Arbeitslosentaggeldern um nachschüssig gewährte Nachzahlungen. Soweit im Vormonat SH gewährt wurde, ist also eine diesbezügliche Abtretung gemäss Art. 22 ATSG zulässig.

Ich rate Ihnen, schriftlichden Betrag ultimativ einzufordern und für den Fall, dass die Leistung nicht erfolgt, eine Verfügung zu verlangen. Wird diese verweigert rate ich Ihnen den Einsatz einer Rechtsberatung oder einer Anwältin/eines Anwaltes.

Ich hoffe, das dient Ihnen. 

Peter Mösch Payot