Zum Inhalt oder zum Footer

Auswirkung EL Anmeldung auf Aufenthaltsbewilligung

Veröffentlicht:
17.07.2019
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht

Liebes Expertenteam

Frau X hat eine Aufenthaltsbewilligung B. Seit Dezember 2018 ist sie in einem Arbeitsversuch der IV und erhält IV Taggeld. Die Massnahme läuft noch bis Ende November 2019. Vermutlich wird es auf eine Teilberentung hinauslaufen. Frau X ist sehr motiviert die Restarbeitsfähigkeit zu verwerten. Ihre Aufenthaltsbewilligung läuft im Dezember 2019 ab. Geplant war eine C Bewilligung zu beantragen. Könnte sich eine EL Anmeldung negativ auf die Verlängerung der B Bewilligung bzw. den Antrag auf eine C Bewilligung auswirken?  Vielen Dank für die Rückmeldung. 

Luzia Schwegler

Frage beantwortet am

Peter Mösch Payot

Expert*in Sozialversicherungsrecht

Liebe Luzia

Ja, eine EL-Anmeldung bzw. der Bezug von EL kann, muss aber nicht, einen Einfluss auf die Verlängerung der B-Bewilligung bzw. den Entscheid der Erteilung einer C-Bewilligung haben.

Entscheidend ist zunächst, ob Frau X aus einem Staat stammt, für den die Personenfreizügigkeitsabkommen gelten.

Im Weiteren ist bedeutsam, weswegen, in welchem Kontext und in welchem Umfang Frau X auf EL angewiesen ist.

 

Im Prinzip gilt Folgendes:

Der Bezug von Fürsorgeleistungen kann grundsätzlich Aufenthaltsbewilligungen bzw. die Erteilung einer C-Bewilligung beeinflussen, im Kontext anderer Faktoren

Ergänzungsleistungen sind zwar im Prinzip nicht als Fürsorgeleistungen im Sinn des ausländerrechtlichen Widerrufsgrunds zu betrachten  (vgl Bundesgerichtsentscheid 2C_448/2007 vom 20. Februar 2008,  E. 3.4 f. mit Hinweisen).

Allerdings wird der Bezug von EL, wenn diese eine vorbestehende Sozialhilfeabhängigkeit ablösen und wenn die EL im Vergleich zur Rente eine erheblichen Anteil ausmacht, als fürsorgeähnlich betrachtet. Unter solchen Umständen sind die Ergänzungsleistungen als Sozialhilfe im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG bzw. Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG zu betrachten (vgl. dazu BGE 135 II 165). Analoges gilt für EU-BürgerInnen auf der Basis der einschlägigen Normen des Personenfreizügigkeitsabkommens.

Ich rate dazu, im konkreten Fall einen in Migrationsrecht spezialisierte Anwaltskanzlei beizuziehen bei der Gesuchstellung.

Ich hoffe, das dient.

Prof. Peter Mösch Payot