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Ausstehende Unterhaltsbeiträge

Veröffentlicht:
10.02.2023
Kanton:
Obwalden
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialhilferecht

Sehr geehrte Damen und Herren

  • Ich wende mich stellvertretend für eine geschiedene Frau A an Sie (Scheidung 13.04.94), geschiedener Mann B JG. 1942 / Frau A hat JG. 1940.
  • Im letzten offiziellen Gerichtsurteil (März 2019) wurde entschieden, dass:  
    • Der Ehemann ab 01. April 2019 verpflichtet ist, in Erfüllung nachehelichen Unterhaltspflicht einen monatlichen, nicht indexierten Unterhaltsbeitrag von CHF 2'100 zu bezahlen.
    • Mit Wirkung ab 01. April 2019 und für die Zeit, in der die neue Ehefrau von Mann B infolge Pflegebedürftigkeit im Heim wohnt, reduziert sich Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 1'500.

Im September 2020 verstarb die neue Ehefrau von Mann B.

Zunächst weigerte sich Mann B einen höheren Unterhaltsbeitrag zu bezahlen.

Im Schreiben vom 15. Oktober 2020 teilte Mann B mit, er zahle weiterhin CHF 1'500.—, da Frau A in Ungarn lebt und dort der benötigte Lebensbedarf tiefer ist. Die Ehefrau lebte seit 06.12.2019 in Ungarn und kehrte im Januar 2023 wieder in die Schweiz zurück.

Nach mehrmaligen Weigerung des Ehemanns, nach dem Todesfall der Ehefrau, den Unterhaltsbeitrag von CHF 1'500 zu erhöhen, wurde der Betrag seit Januar 2021 auf CHF 1'800.— und blieb seither unverändert. Es liegt ein E-Banking Auszug vor, in welchem der folgender Wortlaut wiedergegeben wird: angepasster Betrag für die Alimente ab 01.01.2021 beträgt 1'800 CHF (Mann A und gemeinsamer Sohn unterschrieb dieses Dokument als Empfänger in Vertretung der Ehefrau).

Im Januar 2023 ist die Frau A nun zurückgekehrt in die Schweiz und lebt in einer Alterswohnung.

Frage die offen sind:

  • Ist nun das letzte Gerichtsurteil geltend (trotz unterschriebenem Zahlungsauftrag)?
  • Bestehen Chancen, dass die Ehefrau Beträge rückwirkend erhalten könnte, die seit Todesfall Ehefrau nicht bezahlt wurden (September 2020)?
  • Was wäre die richtige Vorgehensweise, damit Frau zukünftig den Betrag von CHF 2'100 erhält? Ihr Mann weiss noch nichts davon, dass die Frau zurückgekehrt ist (z.B. eingeschriebener Brief mit Frist für Erhöhung der Unterhaltsbeiträge.
  • Für die Beantwortung diese Frage bin ich Ihnen sehr dankbar.

Frage beantwortet am

Ruth Schnyder

Expert*in Sozialhilferecht

Guten Tag

Besten Dank für Ihre Anfrage. Bei Ihrer Anfrage handelt es sich ausschliesslich um eine Frage des Eherechts, darum kann ich diese im Rahmen des Sozialhilfeforums nicht beantworten. Dazu aber ein paar Hinweise:

Damit ein Scheidungsurteil abgeändert werden kann, ist erforderlich, dass im Scheidungsurteil keine Vereinbarung enthalten ist, die die Abänderung explizit ausschliesst (Art. 127 ZGB). Ansonsten kann das Scheidungsurteil abgeändert werden (Art. 129 ZGB). Die Abänderung kann bei Einigkeit der Ehegatten in einfacher Schriftlichkeit erfolgen, ansonsten ist gleich wie bei der Scheidung eine Klage ans Gericht notwendig (Art. 284 Abs. 2 und 3 ZPO). Damit der Sohn die Mutter in dieser Sache vertreten kann, muss er volljährig sein und eine explizite Vollmacht besitzen, die ihn zu solchen Rechtshandlungen legitimiert. Mit Urteil festgelegte Unterhaltsbeiträge können in der Regel innerhalb von 5 Jahren nach Fälligkeit (jeder einzelne Monat) eingefordert werden (Art. 128 Ziff. 1 OR).   

Ich rate Ihnen, die kantonale Stelle zu involvieren, die für das Alimenteninkasso zuständig ist. Auch besteht die Möglichkeit, die Rechtsberatung des zuständigen Gerichts in Anspruch zu nehmen – in der Regel sehen Gerichte solche Angebote vor.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Hinweise weiterhelfen.

Freundliche Grüsse

Ruth Schnyder