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Ausserordentliche Kündigung der Wohnung

Veröffentlicht:
13.10.2017
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht

Hallo Peter
Ein Klient von mir ist seit Mai 2017 querschnittgelähmt und musste deshalb seine baulich nicht anpassbare Wohnung kündigen. Da bereits eine neue, rollstuhlgängige Wohnung vorhanden ist, möchte er möglichst keine Doppelmieten bezahlen. Einen Nachmieter zu finden, wird wohl schwierig, weil bereits zwei weitere Wohnungen im gleichen Haus leer stehen. Er hat deshalb die Wohnung im September 2017 auf 31. Dezember 2017 gekündigt und wichtige Gründe gemäss OR Art. 266g geltend gemacht. Der Vermieter will keine Kündigung auf Ende Jahr akzeptieren. Er ist ihm soweit entgegengekommen, dass er ihn per Ende Februar und nicht per Ende April 2018 aus dem Mietvertrag entlässt.
Kannst du mir sagen, ob das Vorgehen des Vermieters korrekt ist?
Vielen Dank für deine Antwort.
Freundliche Grüsse
Kerstin Rösli-Sidler

Frage beantwortet am

Peter Mösch Payot

Expert*in Sozialversicherungsrecht

Liebe Kerstin
Die Antwort ist abhängig vom konkreten Mietvertrag und davon, ob dieser Beschränkungen kennt bezüglich der möglichen Kündigungstermine. Sehr oft ist tatsächlich die Kündigung per Ende Monat nicht möglich.
Wie gesagt - notwendig wäre insoweit eine genaue Analyse des Mietvertrages. Ich rate dazu, den Vertrag und das Vorgehen beim Mieterverband abklären zu lassen.
Im Weiteren sollte trotz der bereits bestehenden Lehrstände versucht werden, einen Nachmieter zu stellen. Findet man einen solchen, so ist ein vorzeitiger Auszug möglich ohne Übernahme der Mieten bis zum Ende der Kündigungsfrist.
Ich hoffe, das dient Dir.
Herzlicher Gruss
Peter Mösch Payot