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ausserkantonale Platzierung in Pflegefamilie nach neuem KJG ZH

Veröffentlicht:
09.12.2022
Kanton:
Zürich
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Kindes- und Erwachsenenschutz

Das neue KJG vom Kanton ZH ist seit 1.1.21 in Kraft und regelt die Finazierung von Kinds-Platzierungen. Diese läuft nun über den Kanton, das Amt für Jugend und Berufsberatung AJB.  Das KJG hat es unterlassen, eine Differenzierung zwischen zivilrechtlichem Wohnsitz und Unterstützungswohnsitz vorzunehmen. Nun zieht sich der Kanton, das AJB, aus der Verantwortung, wenn es um Platzierungen von Kindern in einem anderen Kanton geht. In unserem Fall ergibt sich der zivilrechtliche Wohnsitz des Kindes im Kanton TG. Das ist unbestritten. Jedoch bleibt der Unterstützungswohnsitz in unserer Gemeinde, im Kanton ZH. Wir sind der Ansicht, dass das AJB für die Finanzierung zuständig ist. Liegen wir da falsch?

Frage beantwortet am

Karin Anderer

Expert*in Kindes- und Erwachsenenschutz

Grüezi

Das KJG definiert in § 2 die ergänzende Hilfe zur Erziehung: die sozialpädagogische Familienhilfe, die Familienpflege, die Dienstleistungsangebote in der Familienpflege, die Heimpflege. Nach § 3 KJG haben Kinder und Jugendliche mit Wohnsitz im Kanton Zürich Anspruch auf ergänzende Hilfe zur Erziehung.

Die Anknüpfung in § 3 KJG an den zivilrechtlichen Wohnsitz eines Kindes führt in Fällen, wo „Zürcher Kinder“ einen eigenen zivilrechtlichen Wohnsitz an ihrem ausserkantonalen Aufenthaltsort begründen, in der Regel weiterhin zu Belastungen der bisherigen kommunalen Sozialhilfe. Ein Resultat, das mit der Schaffung des KJG hätte eliminiert werden sollen. Umgekehrt führt es aber auch dazu, dass Kinder von anderen Kantonen, die am Zürcher Heimstandort bzw. am Ort der Pflegefamilie ihren zivilrechtlichen Wohnsitz begründen, Anspruch auf die Finanzierung nach dem KJG haben. Das KJG führt in diesen Fällen zu „Standortbelastungen“. Ob der Gesetzgeber diese Auswirkungen bedacht hat, das darf bezweifelt werden.

Auf der Website des AJB finden Sie Hinweise zu den Voraussetzungen für eine KÜG:

«Damit eine KÜG von uns bearbeitet werden kann, muss die leistungsbeziehende Person ihren zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zürich haben.

Wie Sie den zivilrechtlichen Wohnsitz einer Person ermitteln, entnehmen Sie dem untenstehenden Dokument Prüfschema zur Bestimmung des zivilrechtlichen Wohnsitzes.

Somit liegen Sie falsch, angeknüpft wird an den zivilrechtlichen Wohnsitz von Kindern und Jugendlichen mit Wohnsitz im Kanton Zürich. Es ist Sache des Zürcher Gesetzgebers, das KJG zu revidieren.

Eine Beschwerde ans Gericht könnte geprüft werden. Zur Begründung würde die planwidrige Unvollständigkeit des KJG angeführt werden. Bei diesem Vorgehen würde aber die klagende Gemeinde das Prozessrisiko tragen; die Chancen kann ich nicht einschätzen.

Eine Rückmeldung an das AJB auf diese Problematik schadet sicher nicht; auch kann das Thema in die Sozialkonferenz des Kantons Zürich (SoKo) getragen werden.

Allgemein zum KJG: Von Allem, Benedict, Kostentragungspflicht bei ausserfamiliärer Unterbringung Minderjähriger unter dem neuen Kinder- und Jugendheimgesetz (KJG) des Kantons Zürich, in: Pflegerecht 2022, S. 11 ff.

Ich grüsse Sie freundlich und wünsche Ihnen schöne Festtage und einen geruhsamen Jahreswechsel.

Luzern, 12.12.2022

Karin Anderer