Sehr geehrte Damen und Herren
Seit Mitte Dezember 2018 ist mein Klient nicht mehr arbeitsfähig und ist auf einer Palliativstation. Bis zur Arbeitsunfähigkeit hat er gearbeitet. Eine Taggeldversicherung seitens Arbeitgeber ist vorhanden.
(Rechtskraft der Beistandschaft seit 11. Mai 2019)
Damit die Krankentaggelder ausbezahlt werden, verlangt der Versicherer von meinem Klienten, dass er eine IV Anmeldung tätigt; " Vereinbarung und Vollmacht vom Ereignis vom xx.xx.xxxx. Versicherte Person: xxx xxxx
Ich nehme zur Kenntnis, dass die XXX die Taggeldleistungen bis zum Entscheid der IV nur dann im vertraglich vereinbarten Rahmen erbringt, wenn ich mich fristgerecht bei der IV angemeldet habe. Ich bin einverstanden, dass IV-Renten oder Taggeld-Nachzahlungen mit den vorgeleisteten Taggeldern der XXX verrechnet werden und die Rückzahlung der Ausgleichskasse direkt an die XXX erfolgt.
Ich ermächtige die XXX in ihrer Eigenschaft als Krankentaggeld-Versicherung, in die Akten der AHV-Ausgleichskasse und der Invalidenversicherung Einsicht zu nehmen. Die AHV-Ausgleichskasse und die Invalidenversicherung sind ausdrücklich ermächtigt, der XXX Kopien aller Entscheide, Mitteilunge, Vorbescheide und so weiter zur Verfügung zu stellen."
Da von keiner Genesung ausgegangen werden kann, habe ich mein Klient für eine IV-Rente angemeldet (18.06.2019)
Kann der Krankentaggeld-Versicherer eine Auszahlung der Krankentaggelder von einer Anmeldung bei der IV als Bedingung stellen?
Muss mein Klient dem Versicherer Akteneinsicht im oben zittierten Umfang gewähren?
Was ist unter fristgerecht zu verstehen?
Frage beantwortet am
Peter Mösch Payot
Expert*in Sozialversicherungsrecht
Sehr geehrte Frau Ulrich
Ich gehe davon aus, dass es sich um eine VVG-Taggeldversicherung handelt.
Zur Beantwortung Ihrer Fragen zur Akteneinsicht, und ob es zulässig ist, als Bedingung für die KTV eine IV-Anmeldung zu verlangen, und wann dies gemacht werden müsste sollten Sie seitens der KTV das Versicherungsreglement verlangen und studieren.
Eine solche Vollmacht bedarf nämlich einer genügenden Grundlage im Versicherungsvertrag für entsprechende Mitwirkungs- und Schadenminderungspflichten.
In aller Regel bestehen aber solche Verpflichtungen. Die Klientin hat gegenüber der KTV auch nach dem Versicherungsvertragsgesetz Schadenminderungspflichten, deswegen die Pflicht zur IV-Anmeldung. Und sie hat Mitwirkungspflichten mit Blick auf die Notwendigkeit der Klärung der Arbeitsunfähigkeit, deswegen ist das Verlangen der Vollmacht zur Einsicht in die IV-Akten prinzipiell zulässig.
Die IV-Anmeldung dürfte dann fristgerecht sein, wenn sie inner einigen Monaten erfolgt, nachdem die KTV die Person dazu aufgefordert hat. Vor einer allfälligen Einstellung der Leistungen, wenn die IV-Anmeldung nicht sofort erfolgen sollte, müsste die Klientin grundsätzlich gemahnt werden.
Ich hoffe, das dient Ihnen.
Peter Mösch Payot